Auf unzulässige Fragen darf man als Bewerber einfach lügen

29.5.2020 – Die vorsätzlich falsche Beantwortung einer Frage im Einstellungsgespräch kann rechtmäßig sein. Nämlich dann, wenn die Frage wie gestellt nicht zulässig war.

So sagt das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 6. Februar 2003 (2 AZR 621/01): „Zur An­fech­tung nach § 123 Abs. 1 BGB be­rech­tigt le­dig­lich die wahr­heits­wid­ri­ge Be­ant­wor­tung ei­ner in zulässi­ger Wei­se ge­stell­ten Fra­ge; ei­ne sol­che setzt ein be­rech­tig­tes, bil­li­gens­wer­tes und schutzwürdi­ges In­ter­es­se an der Be­ant­wor­tung vor­aus. Fehlt es hier­an, ist die wahr­heits­wid­ri­ge Be­ant­wor­tung nicht rechts­wid­rig”.

Wäre die Frage eingegrenzt worden auf einen Bereich, der für die Stelle wirklich relevant war, dann wäre sie zulässig gewesen und hätte korrekt beantwortet werden müssen; etwa wenn der Lagerist in einem Lager für Sprengstoffe nach Strafverfahren wegen Brandstiftung oder Sprengstoffanschlägen gefragt würde.

Auf unzulässige – etwa auch zu weitgehende – Fragen darf man als Bewerber einfach lügen, ohne rechtliche Nachteile. Nur die Antwort zu verweigern reicht ja nicht aus.

So wie Captain Peleg der Quaker aus Nantucket den neuen Matrosen Ismael auch nur fragte „Warst Du Pirat, hast Du deinen letzten Kapitän beraubt, oder beabsichtigst Du auf See die Offiziere zu ermorden?”, bei dessen Anheuern auf dem Walfänger Pequod. Hingegen die Frage an Queequeg, ob der überhaupt Christ sei, hat dieser nicht beantwortet, und sie war auch – wie dessen Reaktion zeigt – völlig unnötig.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Die vorsätzliche Falschbeantwortung einer Frage ist nicht legitim”.

Diese Seite empfehlen