Die Zahl der „Nichtzahler” wird unterschätzt

29.10.2019 – Die Zahl der „Nichtzahler” in der privaten Krankenversicherung (PKV) wird indes mit nur der Zahl der Versicherten im Notlagentarif unterschätzt. Denn zum einen: Wer wirklich (sozial) hilfebedürftig wird und deshalb seinen Beitrag nicht zahlen kann, kommt entweder gar nicht erst in den Notlagentarif oder verlässt ihn wieder, sobald die Hilfebedüftigkeit nachgewiesen ist. Dabei zählt der PKV-Beitrag für die Frage mit, ob soziale Hilfebedürftigkeit vorliegt.

Zum anderen: Wer im Notlagentarif Rechnungen etwa des Arztes einreicht, die dort auch erstattungsfähig sind, erhält keine Erstattung, solange die zustehenden Versicherungsleistungen des Notlagentarifs erst noch mit rückständigen Beiträgen aus der Zeit vor Umstellung in den Notlagentarif und in diesem verrechnet werden können.

Sind die Rechnungen hoch genug, so kann damit die Beitragsschuld voll getilgt werden und der Betreffende wird wieder in den Vortarif mit voller Beitrags- und Leistungspflicht umgestellt. Statistisch ein Erfolg des Notlagentarifs, denn er hat dann dazu geführt, dass der Beitragsschuldner seine Beitragsschuld tilgen konnte.

Mit einem guten Forderungsmanagement wird nun der Arzt sicher auch erreichen, vom Versicherten seine Rechnungen doch noch bezahlt zu bekommen – oft dadurch, dass dieser seine nun weit höheren Beiträge erneut nicht zahlt. Nach Durchlaufen des laut VVG vorgeschriebenen Mahnverfahrens mit auflaufenden neuen Beitragsschulden und nach bis zu mehr als vier Monaten wird er dann erneut in den Notlagentarif umgestellt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Die PKV-Anbieter mit den meisten Versicherten im Notlagentarif”.

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