Geforderten Sicherungen verhindern Einbruch nicht

6.11.2020 – Die vom Versicherer geforderten Sicherungen verhindern nicht, dass die so gesicherten Türen dennoch gewaltsam geöffnet werden können. Es überrascht daher, dass der Versicherungsnehmer dies nicht zumindest behautet hat.

„Dass die Verletzung vorgenannter Obliegenheiten für den Eintritt des Versicherungsfalles – das tatsächliche Vorliegen eines Einbruchdiebstahls einmal unterstellt – nicht kausal geworden ist (§ 28 Abs. 3 VVG), wird von Klägerseite nicht behauptet.”

Der oder die Täter werden doch nicht ohne Gewaltanwendung in das Gebäude eingedrungen sein; das Schloss also mit einem Dietrich geöffnet haben.

E. Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Einbruchdiebstahl: Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt”.

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