Mögliche Probleme löst das Betreuungsrecht

29.11.2019 – Der mit der Abgabe der Steuererklärung überforderte Rentner kann beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers in Vermögens-Angelegenheiten beantragen. Auch Dritte – sogar das Finanzamt – können dies beim Betreuungsgericht anregen, das dann gegebenenfalls von Amts wegen das Verfahren einleitet.

Die Möglichkeit eines Steuerberaters ist oft nicht zielführend, da auch dieser auf die Zuarbeit des Steuerpflichtigen angewiesen ist – viele Rentner wird selbst dies schon überfordern, nicht erst wenn sie verwirrt Eingangspost in den Toaster stecken.

Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge vertritt den Betreuten auch in steuerrechtlichen Fragen, hat also für diesen Steuererklärungen abzugeben. Dies auch für vor Beginn der Betreuung liegende noch nicht festsetzungsverjährte Veranlagungszeiträume.

Der Betreuer muss sich die notwendigen Erkenntnisse zur steuerlichen Situation des Betreuten auch für frühere Veranlagungszeiträume verschaffen, sich also über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse informieren. Wenn er in vorhandenen Unterlagen nicht fündig wird, gegebenenfalls durch Dritte inklusive Einholung von Auskünften bei Banken und Finanzamt.

Den Betreuer kann auch wegen früher hinterzogener Steuern des Betreuten eine eigene Steuerstrafbarkeit treffen. Er kann bei unterlassener Steuererklärung für den Betreuten und vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben sogar auch selbst für dessen Steuerschuld verantwortlich werden. Mögliche Probleme löst also das Betreuungsrecht.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Nun sind auch die Rentenreformgesetze nicht mehr „sicher“”.

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