Unbenannten Gefahren mitversichern
26.11.2021 – Lösungsvorschlag: Mitversicherung der „unbenannten Gefahren” (sofern darin nicht o.g. Situation ausdrücklich ausgeschlossen wird – also die Bedingungen prüfen ...).
Somit könnten zukünftig viele Vermittler die bestehenden Gebäudeversicherungen optimieren und Neueindeckungen optimal gestalten und damit ihr Haftungsrisiko deutlich begrenzen.
Heinz-Jürgen Busch
zum Artikel: „Kein Überschwemmungsschaden? Wenn starker Regen den Keller flutet”.