Wirklich gegen solche Aktionen schützen kann man sich nicht

16.9.2019 – Das Risiko aus Kunden- und somit aus Vermittlersicht, dass auch ein Versicherer solche Verträge kündigen kann, ist nicht neu, gesetzlich klar geregelt und sollte den Fachleuten bekannt sein. Wirklich gegen solche Aktionen schützen kann man sich Vermittler nicht. Wie auch? Speziell der Fall der Basler ist hier interessant.

Diese Absicherungsform, die heutzutage nach meinen Kenntnissen gerade noch von vier oder fünf Gesellschaften angeboten wird, war seinerzeit als eine echte Innovation angesehen, weil sie eben nicht nur bei unfallbedingter Behinderungen leistete, sondern auch bei „normalen” Krankheiten. Es gab nie einen Versicherer, der dabei auf das Kündigungsrecht verzichtete.

Wer als Vermittler gleich die Finger von den Policen ließ, weil es eben auch eine Gesundheitsprüfung gab und weil sie teurer war als eine einfache Kinderpolice, hat jetzt keinen Stress. Dennoch hat er keinen guten Job gemacht und die Kunden hatten gegebenenfalls nur Glück, dass bislang nichts passiert war. Oder der Vermittler ein Haftungsproblem, wenn doch etwas passiert ist.

Ein Hinweis an Kunden ist sicher immer dann nötig, wenn ein Versicherer, wie eben die Basler, in einer angelehnten Sparte (Unfallversicherung) seit geraumer Zeit mit hervorragenden Bedingungen und teils sehr günstigen Prämien aus dem Stand heraus gegen die jahreslangen Topanbieter in den Wettbewerb einsteigt. Dann ist es Sache des Kunden, ob er diesen Hinweis neben dem Bedingungswerk und dem Preis mit in seine Entscheidungsfindung einbezieht

Andreas Reissaus

reissaus@gmx.de

zum Artikel: „Invaliditätspolicen: Tickende Zeitbomben”.

Diese Seite empfehlen