18.9.2025 – Der im Jahr 2012 eingeführte Abschlusskostendeckel in der privaten Krankenversicherung (PKV) gilt gemäß § 50 VAG nur für die substitutive Krankenversicherung und dort auch nur für die Vergütungen an Versicherungsvermittler.
Zusatzversicherungen – etwa zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), für das Ausland und größtenteils die betriebliche Krankenversicherung (bKV) – haben also gar keine Abschlusskostendeckelung. Wer hier stark wachsen will, kann damit deutlich höhere Vermittlervergütungen zahlen.
Soweit Abschlusskosten intern in der Direktion anfallen, sind es keine Vermittlervergütungen und daher schon unbegrenzt. So auch, wenn etwa gar keine Vermittler eingesetzt werden, sondern die Verträge durch Direktvertrieb oder Einsatz von Direktionspersonal zustande kommen. Was etwa auch für die Antragsabteilung oder die Produktentwicklung in Aktuariat und Produktmanagement gilt. Auch Fernsehwerbung oder das Sponsoring von Sportarenen fallen nicht unter die Abschlusskostendeckelung, genau wie der Internetauftritt oder bunte Werbeprospekte.
Private Krankenversicherer, die außerhalb der substitutiven Krankenversicherung stark wachsen, können also dort ohne Rücksicht auf die Abschlusskostendeckelung hohe Provisionen zahlen. Auch dies kann eine Wirkung in Richtung höherer beobachteter Abschlusskostensätze haben. Der Einsatz von künstlicher Intelligenz statt Vermittlervertrieb muss ohnehin keine Rücksicht mehr auf die gesetzliche Begrenzung der Vergütungen an Vermittler nehmen.
Peter Schramm
zum Artikel: „Die privaten Krankenversicherer mit den höchsten Abschlusskostenquoten”.