7.3.2025 – Wenn das beschädigte Teil nicht per Post (auf Kosten des Versicherers) verschickt werden kann, wird der Sachverständige es vor Ort besichtigen, wie ja auch bei Kfz-Schäden vergleichbar.
Es ist indes, wie sich aus der ZPO ergibt, nicht so, dass der Schaden und seine Ursache „gegenüber der Versicherung eindeutig nachgewiesen werden” muss. Der Schaden muss nur zur Überzeugung eines Richters nach freier Beweiswürdigung nachgewiesen werden, der auch dafür nicht unbedingt auf einen Sachverständigen angewiesen ist.
Und das wird auch dem Versicherer reichen, der es in diesem Fall ja regelmäßig nicht auf eine Klage ankommen lassen wird. Den Vorschuss für den gegebenenfalls Gerichtssachverständigen zahlt die Rechtsschutzversicherung, die ja hoffentlich besteht.
Über Unwetter mit zahlreichen Blitzen und Schäden wird in örtlichen Zeitungen doch häufig berichtet. Aber auch Zeugen sind brauchbar, etwa wenn Nachbarn gleichzeitig auch entsprechende Schäden hatten. Oder wenn der Defekt unmittelbar nach einem deutlich hörbaren starken Blitzeinschlag auftrat.
Vergleichbar kenne ich einen Fall, wo jemand auf einer Autofahrt einen Hagelschaden hatte, den die Versicherung nicht zahlen wollte, weil der Hagel nicht in einer Wetterdatei aufgeführt war. Er entsann sich aber, dass er anhielt und neben der Straße Fussballspieler vom Platz liefen. In einer darauf gekauften Zeitung las er im Sportteil, dass ein Fussballspiel wegen Hagels unterbrochen werden musste. Nach Übersendung des Artikel wurde bezahlt.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Versicherungsschäden sollten auch ohne die Hilfe eines Gerichtes geklärt werden können”.