19.11.2025 – Versicherungsmakler befinden sich in keiner Weise in einem Doppelrechtsverhältnis. Sie sind nicht schon deshalb abhängig, weil sie bei Vertragsabschlüssen eine Courtage bekommen. Denn die Begründung der Verpflichtung zur Zahlung liegt in der Hand der Versicherer.
Makler schließen einen Maklervertrag mit dem zukünftigen Kunden. Nur diesem gegenüber haben sie vertragliche und gesetzliche Pflichten.
Reinhard Durchholz
zum Artikel: Versicherungsmakler dürfen nicht mit ihrer Unabhängigkeit werben



