Vorsteueraufwand ist grundsätzlich kostengünstiger

27.6.2025 – Betrachtet man die Steuerlast auf der Ergebnisseite, ebenso die Verbeitragung in Sachen gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und Pflegeversicherung, sei angemerkt, dass die betriebliche Altersversorgung (bAV) nach § 3 Nummer 63 EStG nicht sonderlich interessant sein kann.

Kapitalzahlungen aus Unterstützungskassen oder Zusagen nach § 6a EStG werden im Gegenzug wenigsten nach der Ein-Fünftel-Methode versteuert, welche zu einer erheblich günstigeren Endversteuerung führen kann.

Der einzige Vorteil von Direktversicherungen gegenüber einer Unterstützungskasse oder §-6a-Zusagen besteht in der Möglichkeit, dass Beiträge auch aus bereits versteuerten Einkünften gezahlt werden können, was dann jedoch eine Veränderung der steuerlichen Bewertung zum Leistungsbeginn – für die nicht aus Betriebsgewinnen/Gehaltsteilen finanzierten Beiträge – zur Folge hat.

Klar ist jedoch, dass Beiträge, welche aus versteuertem Geld finanziert werden, teurer sind, als wenn diese aus dem Bruttolohn oder Betriebsgewinnen gezahlt werden. Ein Euro aus dem Nettoeinkommen finanziert setzt ein Bruttoeinkommen von annähernd dem doppelten Betrag voraus. Deswegen ist der Vorsteueraufwand grundsätzlich kostengünstiger.

Dennoch sollte sich der Gesetzgeber überlegen, auf die Verbeitragung aus Kapitalzahlungen, welche die Attraktivität von bAV-Möglichkeiten nachhaltig schmälern, zukünftig zu verzichten, da es nicht sein kann, dass zum Beispiel Direktversicherungen deswegen zu einem Nullsummenspiel verkommen.

Abschließend sei angemerkt, dass selbst die Verbeitragung nicht zur Sanierung der GKV beitragen konnte.

Siegfried Hartmann

G.B.V.M.GmbH@t-online.de

zum Artikel: „Diese Betriebsrenten-Anbieter empfehlen Makler am ehesten weiter”.

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