Wann liegt eine unabhängige Fachkompetenz vor?

26.11.2025 – Wenn es keine abhängige Fachkompetenz gäbe, wäre die Werbung mit unabhängiger Fachkompetenz eine unerlaubte Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Eine unabhängige Fachkompetenz mag dann vorliegen, wenn, wie hier angeführt, eine unabhängige Vergleichssoftware eingesetzt wird. Eine abhängige Vergleichssoftware wäre dann wohl beispielsweise gegeben, wenn die Aufnahme von Versicherern in deren Vergleiche davon abhängig gemacht wird, dass der Versicherer den Softwareanbieter vergütet, ihn mit Datenlieferungen oder Service unterstützt oder Maklern eine Provision zahlt. Oder wenn gar die Vergleichssoftware direkt von einem Versicherer erstellt wurde.

Wenn ein Makler Versicherer, die keine Provision zahlen, aus den Vergleichen etwa durch Voreinstellung eliminieren kann, wäre die Vergleichssoftware dann wohl auch nicht mehr unabhängig zu nennen.

Bei Versicherungsmaklern, die nur mit „Fachkompetenz seit 19xx” werben, muss der Verbraucher wohl damit rechnen, dass sie in diesem Sinn eine „abhängige” Vergleichssoftware einsetzen. Egal ob von einem derart „abhängigen” Vergleichssoftware-Anbieter oder einem „unabhängigen”, indem nachträglich bestimmte Versicherer mittels Voreinstellung durch den Makler eliminiert werden.

Wenn allerdings Verbraucher unter „unabhängiger Fachkompetenz” etwas anderes verstehen, würde das maßgeblich sein. Bei einer Wettbewerbsklage braucht man keine Gutachten dazu, denn jeder Richter ist selbst auch Verbraucher und kann deren Sicht daher beurteilen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Wo ist das Problem?”.

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