Wie streng Gerichte bei der Umorganisation von Selbstständigen prüfen

18.12.2025 – Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Klage einer selbstständigen Kosmetikerin auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Zwar litt die Klägerin unter Schmerzen und an einem Halswirbelsäulensyndrom. Nach Auffassung des Gerichts könne sie ihre Tätigkeit jedoch so umorganisieren, dass belastende Arbeiten reduziert würden.

Eine Frau war bis September 2012 mehrere Jahre als selbstständige Kosmetikerin tätig und leitete einen Beautysalon. Das beinhaltete auch schwere körperliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Massagen oder die Fußpflege. Anschließend gab sie ihre selbstständige Tätigkeit auf und nahm knapp drei Jahre später eine Stelle als Büroangestellte an.

Versicherer lehnt Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente ab

Im Juni 2015 beantragte sie Leistungen aus ihrer privaten Berufsunfähigkeits- (BU-) Zusatzversicherung rückwirkend ab September 2012. Zur Begründung verwies sie auf gesundheitliche Einschränkungen, darunter eine degenerative Erkrankung der Wirbelsäule, Tinnitus sowie eine hormonelle Störung mit Übelkeit nach einer OP an den Eierstöcken, Hitzewallungen und Herz-Kreislauf-Beschwerden.

Nachdem der Versicherer den Antrag abgelehnt hatte, ließ die Frau ein ärztliches Gutachten erstellen. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass sie ihren bisherigen Beruf zu 55 Prozent nicht mehr ausüben könne. Der Versicherer blieb jedoch bei seiner Ablehnung und verwies darauf, dass lediglich Verdachtsdiagnosen vorlägen und keine auffälligen objektiven Befunde festzustellen seien.

Landgericht verneint Berufsunfähigkeit

Daraufhin erhob die Frau Klage. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hörte sie zunächst mündlich an und holte ein neurochirurgisches Sachverständigengutachten ein. Der beauftragte Experte kam jedoch zu der Einschätzung, dass keine der geschilderten Beschwerden oder Erkrankungen – auch in ihrer Gesamtschau – geeignet sei, eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent zu begründen.

Auch ein Ergänzungsgutachten, das die konkreten Anforderungen des Berufs berücksichtigte, führte zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht wies die Klage daher mit Urteil vom 18. Oktober 2024 (15 O 15/22) ab. Dabei nannte das Landgericht folgende Gründe:

  • Der Sachverständige hatte bereits im Ausgangsgutachten keine neurologischen Defizite feststellen können. Auch Hinweise auf eine schmerzhafte Reizung oder Schädigung von Nervenwurzeln im Halswirbelsäulenbereich ergaben sich nicht. Die geschilderten Beschwerden ließen sich daher nur eingeschränkt mit den objektiven Befunden in Einklang bringen.
  • Der Sachverständige stellte keine relevanten neurologischen Ausfälle fest. Zwar habe die Klägerin Schmerzen angegeben, dabei aber über eine insgesamt gute Beweglichkeit und Kraft verfügt, insbesondere an den Händen. Auch aus den Akten ergaben sich keine Einschränkungen bei feinmotorischen Tätigkeiten sowie beim Heben und Tragen.
  • Mit den Einwendungen der Klägerin und den Ausführungen des Parteigutachters setzte sich der Sachverständige umfassend auseinander und begründete seine abweichende Einschätzung nachvollziehbar. Eine geltend gemachte Gefühlsstörung der Finger sei nicht objektivierbar gewesen und würde selbst im Falle ihres Vorliegens allenfalls eine geringe Einschränkung begründen.

Möglichkeit der Umorganisation

Vor allem verneinte das Gericht die Einschätzungen des berufskundlichen Sachverständigen, dass die Arbeit der Kosmetikerin – etwa bei der Fußpflege – mit „ausweglosen Zwangshaltungen“ verbunden sei, also dauerhaftes Arbeiten in gebückter Haltung, mit stark vorgebeugtem Oberkörper oder einseitiger Belastung von Rücken, Nacken und Armen.

Hätte dies möglicherweise eine Berufsunfähigkeit begründet, so hob der zweite Sachverständige hervor, dass die Klägerin weiterhin die prägenden Tätigkeiten einer Kosmetikerin ausüben könne. Diese seien durch wechselnde körperliche Belastungen gekennzeichnet und erforderten keine dauerhaften Zwangshaltungen.

Die Tätigkeit ermögliche grundsätzlich einen Wechsel der Körperhaltung und könne mit vorhandenen oder einfach zu beschaffenden Hilfsmitteln ausgeführt werden. Etwaige Zwangshaltungen seien allenfalls gering ausgeprägt.

Belastende Sonderfälle, wie sie vom berufskundlichen Sachverständigen anhand der Fußpflege bei Diabetikern beschrieben worden seien, träten nur selten auf und stellten zudem keine prägende Tätigkeit des Berufsbildes dar.

Oberlandesgericht Brandenburg bestätigt Urteil der Vorinstanz

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg schloss sich dem Urteil der Vorinstanz mit Beschluss vom 2. Juni 2025 (11 U 192/24) an und kam zu der Einschätzung, dass die Berufung der Kosmetikerin keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Landgericht habe den Sachverhalt und insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme vollständig und zutreffend gewürdigt.

Der Sachverständige habe demnach plausibel und widerspruchsfrei ausgeführt, dass die Klägerin durchaus vielgestaltige Schmerz- und Beschwerdesymptome haben könne. Diese erreichen aber weder einzeln noch zusammenwirkend ein Ausmaß, dass von einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit auszugehen sei.

Auch das OLG hob hervor, dass die Zwangshaltungen zwar Bestandteil des allgemeinen Tätigkeitsfelds einer Kosmetikerin seien, diese aber nicht dazu führen, dass der Beruf bei Schmerzen und Fehlstellungen nicht mehr ausgeübt werden könne.

Es wirke sich im Ergebnis „vielmehr positiv auf das Leistungsvermögen der Klägerin aus, wenn die Behandlung der Kunden abwechselnd im Stehen und im Sitzen erfolgen könne sowie dass die Grundposition bei Ausübung der Arbeit variiert werden könne – gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung ergonomischer Hilfsmittel und höhenverstellbarer Arbeitsmittel“, fasst das Gericht die Ergebnisse aus dem Gutachten zusammen.

Möglichkeit wechselnder Tätigkeiten hervorgehoben

Zudem verwies das Gericht auf die eigenen Angaben der Klägerin in ihrem Leistungsantrag. Dort hatte sie ihren Arbeitsalltag als abwechslungsreich beschrieben, mit unterschiedlichen Tätigkeiten wie Kosmetik, Fußpflege, Maniküre, Massagen und Büroarbeit.

Auch habe sie verschiedene Körperhaltungen angegeben, unter anderem im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen sowie zeitweise kniend oder hockend, wie das Gericht weiter ausführte.

Sofern eine Linderung von Beschwerden durch einen Haltungswechsel und Hilfsmittel nicht erreichbar sei, könne nach nachvollziehbarer Bewertung des Sachverständigen ein kurzes Pausieren im Minutenbereich Abhilfe schaffen. Es sei grundsätzlich möglich, wenn auch vielleicht unüblich, die Behandlungen, die die Klägerin durchführt, mit Pausen zu versehen.

Ebenso könne die Kosmetikerin durch entsprechende Terminvergabe Pausen berücksichtigen und für eine abwechslungsreiche Tätigkeit sorgen.

Dieses Urteil macht deutlich, wie streng Gerichte bei der Umorganisation bei Selbstständigen prüfen.

Björn Thorben M. Jöhnke

Möglichkeit Selbstständiger zur freien Arbeitsorganisation hervorgehoben

In der Urteilsbegründung stellte das OLG zudem auf die Selbstständigkeit der Klägerin ab. Als Selbstständige habe sie nicht nur frei über Beginn, Ende, Lage und Dauer ihrer Arbeitszeit sowie über Arbeitsort und eingesetzte Mittel entscheiden können. Maßgeblich sei vielmehr, dass sie auch den Gegenstand ihrer Tätigkeit und die konkret ausgeübten Aufgaben selbst bestimme.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB erläutert hierzu auf dem Kanzlei-Blog:

„Dieses Urteil macht deutlich, wie streng Gerichte bei der Umorganisation bei Selbstständigen prüfen […]. Für Kosmetikerinnen und andere Freiberufler bedeutet dies: Maßgeblich ist nicht allein das Vorliegen von Beschwerden, sondern ob das konkrete Tätigkeitsprofil unter Berücksichtigung zumutbarer Umorganisation noch ausgeübt werden kann.“

Schwelle zur Berufsunfähigkeit hoch

„Medizinische Unterlagen müssen konkrete Funktionsausfälle belegen, die auch durch Umorganisation bei Selbstständigen nicht mehr kompensierbar sind. Pauschale Schmerzangaben oder theoretische Befürchtungen genügen nicht“, führt Jöhnke weiter aus.

Alles in allem sei die Schwelle zur Berufsunfähigkeit hoch. „Wer Leistungen beanspruchen will, muss nicht nur gesundheitliche Einschränkungen vorweisen, sondern auch darlegen, warum die konkrete berufliche Tätigkeit nicht durch Anpassungen fortgeführt werden kann“, erklärt der Fachanwalt.

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