Versicherungsverkäufer rechtssicher anwerben
29.2.2012 – Welche rechtliche Fallstricke das Anwerben von Vertriebsmitarbeitern erschweren und wie man solche Hindernisse umgeht, ist eines der Themen des Praktikerhandbuchs „Wettbewerbsrecht für Versicherungsvermittler“, das im Verlag des VersicherungsJournals erschienen ist. Die nachfolgenden Auszüge aus dem Kapitel „Mitarbeiter suchen und anwerben“ zeigen einige grundlegende Aspekte auf.
Wer neue Mitarbeiter benötigt, steht vor der Entscheidung, ob er jemanden mit oder ohne Qualifikation im Versicherungswesen einstellen will. Dieses ist auch eine Frage der Kosten. Dabei stellt sich an dieser Stelle noch nicht die Frage, ob der Vertrag als Arbeitsvertrag gestaltet werden oder das Verhältnis zu einem selbstständigen Vermittler beschreiben soll.
Mitarbeiter ohne Erfahrung und Ausbildung in der Versicherungsbranche kosten weniger, dafür muss man aber in ihre Ausbildung investieren. Auf längere Sicht kann sich diese Investition durchaus lohnen.
Ausgebildete Vermittler bringen sich früher ins Verdienen. Die Qualität der Verkaufskünste des potenziellen Mitarbeiters kann man an der eigengeworbenen Bestandsgröße erkennen.
Zeitungsanzeigen bringen doppelten Nutzen
Erlaubt ist es zum Beispiel, in Zeitungsanzeigen für Vermittlerpositionen zu werben. Dieses hat den Nebeneffekt, dass man auch gleichzeitig Werbung für sein eigenes Unternehmen macht. Gerade in kleineren Ortschaften helfen Anzeigen in der Regionalpresse, im Gespräch zu bleiben.
Die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft führen in Nummer sechs aus, dass bei der Anwerbung keine irreführenden Angebote gemacht, insbesondere keine höheren Verdienstmöglichkeiten vorgespiegelt werden dürfen als tatsächlich geboten werden (können).
Ein falscher Anzeigentext wäre folgender: „Wollen Sie monatlich 2.500 Euro oder mehr verdienen? Dann kommen Sie zu uns. Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.“
Eine solche Werbung wäre nicht erlaubt, wenn die Person zum Beispiel nur ein sehr geringes Grundgehalt bekommt und sonst erst einen Bestand selbst aufbauen muss. Weiterhin sind für die Vermittlung gesetzliche Anforderungen Voraussetzung. Es müsste in der Anzeige zumindest ein Hinweis auf Einarbeitungszeit und die erforderlichen Abschlüsse aufgeführt werden.
Alte Hasen anwerben
Mit dem Wechsel eines Vermittlers wechseln oft auch die Versicherungsnehmer. Daher besteht in diesem Bereich ein harter Wettbewerb um die guten Vermittler. Das Abwerben fremder Mitarbeiter ist als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt.
Eine Zeitungsanzeige, in der ein Arbeitsplatz angeboten wird oder die Vergabe einer Agentur, ist nicht wettbewerbswidrig. Es ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn unlautere Begleitumstände hinzukommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden.
Einige Beispiele zählt § 8 der Wettbewerbsrichtlinien auf, wie zum Beispiel die Verleitung zu einer vertragswidrigen Übernahme einer zusätzlichen Vertretung (wenn für den Werber erkennbar sein müsste, dass der Vermittler nur an ein Unternehmen vermitteln darf).
Verleitung zum Vertragsbruch ist unzulässig
Wer als Vermittler an den Ausschließlichkeits-Vermittler eines anderen Versicherers schreibt: „Alles, was Sie nicht bei Ihrer XY-Versicherung eindecken können, können Sie über mich eindecken“, handelt wettbewerbswidrig (Verleitung zum Vertragsbruch).
Sittenwidrig ist das sogenannte planmäßige Abwerben, bei dem zielgerichtet und systematisch Mitarbeiter oder Handelsvertreter eines anderen Unternehmens angesprochen werden (§ 4 Nummer 10 UWG, gezielte Behinderung von Konkurrenten).
Dieses ist besonders dann der Fall, wenn durch Werbeprämien Mitarbeiter veranlasst werden, ehemalige Mitarbeiter anzusprechen. Verboten ist es, einen Mitbewerber gezielt durch Geldzahlungen hinauszudrängen. Der Wettbewerb soll nicht alleine durch Geld entschieden werden.
Praxistipp
Bei einem Wechsel sind Themen wie Kündigungsfristen, die Rückzahlung von Darlehen, Vorschuss oder Ausbildungskosten zu beachten. Eine Rückzahlungs-Vereinbarung von Fortbildungskosten kann rechtswirksam auch mit einem Handelsvertreter geschlossen werden.
Es ist vorteilhaft, wenn der neu geworbene Außendienstler bereits über Erfahrung und einen Kundenstamm verfügt, an den er sich wenden kann. Wer dem abgeworbenen Mitarbeiter eines konkurrierenden Unternehmens eine Provision für mitgebrachte Kundenlisten verspricht, handelt grundsätzlich wettbewerbswidrig.
Das Verhalten des Mitarbeiters stellt eine unzulässige Verwertung von fremden Geschäftsgeheimnissen dar, die dem neuen Arbeitgeber zugerechnet werden kann.
Auszug aus dem Praktikerhandbuch
Diese Textpassagen sind ein Auszug aus dem Praktikerhandbuch „Wettbewerbsrecht für Versicherungsvermittler, Kunden erfolgreich gewinnen – rechtliche Fallstricke vermeiden“ von Björn Fleck, das im Verlag des VersicherungsJournals erschienen ist.
Behandelt werden darin alle wesentlichen Aspekte der Praxis, darunter Fragen der Kundengewinnung und -bindung, Telefon- und E-Mail-Werbung, der Internetpräsenz, vergleichenden Werbung oder Kündigungshilfe, zum Wechsel eines Vertreters zu einem anderen Versicherer, Wettbewerbsverbot und die Frage, wem Kundendaten gehören.
Eine Produktbeschreibung mit vollständigem Inhaltsverzeichnis, Preisangaben und Bezugsmöglichkeiten sind auf dieser Internetseite zu finden.