35 Jahre im Betrieb: Chef will Jubiläumszahlung verweigern
2.3.2023 Die Zusage, dass ein Arbeitnehmer bei einem 35-jährigen Dienstjubiläum eine Jubiläumszuwendung erhalten soll, setzt lediglich die Vollendung einer 35-jährigen Beschäftigungszeit voraus. Das heißt nicht, dass das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus auch noch am Jubiläumstag fortbesteht. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil vom 9. Dezember 2022 (13 Sa 754/22).
Geklagt hatte eine Frau, die vom 1. September 1986 bis einschließlich 31. August 2021 als Maschinenbedienerin für ihren Arbeitgeber tätig war. Eine Betriebsvereinbarung sah vor, dass den Beschäftigen bei einem 35-jährigen Dienstjubiläum unter anderem eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 2.200 Euro brutto zusteht.
Deren Zahlung wurde ihr von ihrem Arbeitgeber verweigert. Das begründete er damit, dass das Beschäftigungs-Verhältnis mit Wirkung vom 1. September 2021 endete. Die Voraussetzung für die Zahlung sei folglich um einen Tag verfehlt worden.
Beschäftigungsverhältnis einen Tag zu früh geendet?
Dem wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Siegen, noch das von dem Arbeitgeber in Berufung angerufene Hammer Landesarbeitsgericht anschließen. Die Richter beider Gerichte gaben der Klage der Jubilarin statt.
Nach Ansicht der Richter hat die Klägerin mit Ablauf des 31. August 2021 eine 35-jährige Beschäftigungszeit vollendet. Mit diesem Tag habe sie auch einen Anspruch auf die Zahlung des Jubiläumsgeldes erworben.
Die Richter hielten es auch für unerheblich, dass am Folgetag kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. „Denn der Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes setze nur die Vollendung von 35 Beschäftigungsjahren, nicht hingegen den Bestand des Arbeitsverhältnisses auch über diesen Tag hinaus voraus. Dieses ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung“, so das Landesarbeitsgericht.
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht Voraussetzung
Der Zweck der Jubiläumsgeldzahlung, die aufgrund einer freiwilligen Betriebsvereinbarung gewährt wurde, bestehe im Wesentlichen darin, die vom Arbeitnehmer in der Vergangenheit erbrachte Betriebstreue und die Arbeitsleistung zu belohnen. Es gebe folglich keinen Grund, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus – wenn auch nur für kurze Zeit oder gar eine juristische Sekunde – zu verlangen.
Denn wie auch bei manch anderen Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis, die erst nach dessen Beendigung fällig würden, sei der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Fälligkeitszeitpunkt nicht Voraussetzung für die Auszahlung eines während des Beschäftigungs-Verhältnisses entstandenen Anspruchs.
Die Richter des Berufungsgerichts sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.