Aus Haftungsgründen mit Vorsicht anzugehen

19.7.2019 – Ein Aspekt wird bei den interessanten Ausführungen nicht berücksichtigt. Solange die versicherte Person (VP) den Arbeitgeber (AG) nicht wechselt, gibt es keine Probleme und die Lösung ist passend. Wechselt die VP aber den AG und dieser ist nicht mit einer betrieblichen Weiterführung (also Übernahme der vorhandenen betrieblichen Altersversorgung (bAV)) einverstanden, dann gibt es im Regelfall große Probleme mit der BU-Absicherung im Rahmen des Portabilitätsabkommens.

In meiner bAV-Praxis der letzten 15 Jahre hatte ich mehrere diesbezügliche Fälle (auch bei Beitragsbefreiung bei BU). Noch gravierender ist das Thema, wenn die VP zu einem AG wechselt, der ausschliesslich bei einer ZVK die bAV ermöglicht (hier geht dann gar nichts mehr...).

Nicht thematisiert wird auch das Thema der Beitragsreduktion oder Beitragsfreistellung bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. In vielen Fällen kann die BU-Versicherung nämlich nicht privat und unabhängig von dem Sparvertrag fortgeführt werden. Hier wäre es hilfreich, wenn die Versicherungswirtschaft gemeinsam Wege finden würde oder der Gesetzgeber Regelungen für die bAV mit BU entwickelt. Bis dahin ist aus Haftungsgründen für den Berater dieses von Rechtsanwalt Kollroß thematisierte Vorgehen meines Erachtens mit Vorsicht anzugehen.

Dr. Michael B. Merz

m@merz-fiberos.info

zum Artikel: „BU-Versicherung: Betrieblich oft besser als privat”.

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