Das gilt dann ebenso bei einer Fernbedienung zur Toröffnung

27.2.2020 – Das Bußgeld gilt dann dem Wortlaut nach ebenso bei einer Fernbedienung, mit der die Tor-, Garagen-, Tiefgaragen- oder Schranken-Einfahrt ferngesteuert geöffnet wird, noch während der Fahrt und selbst beim Halten mit noch nicht ausgeschaltetem Motor. Es wird auch dabei ja ein elektronisches Gerät, das der Übertragung einer Information dient, genutzt. Nämlich an die Einfahrtsteuerung, dass einem dazu Berechtigten die Einfahrt gewährt werden soll.

Vorsichtshalber sollte daher für Fernbedienungen von Einfahrten eine Halterung installiert werden, damit man sie nicht in die Hand nehmen muss. Man kann aber auch einfach zunächst Anhalten und den Motor ausschalten – aber manuell, denn das automatische Ausschalten schützt nicht vor Strafe.

Glücklich, wer noch nicht auf Fernsteuerung gesetzt und noch einen Pfosten vor der Einfahrt hat, mit dem diese ganz traditionell durch das heruntergelassene Fahrertürfenster per Schlüssel oder Karte oder auch einem Nummerncode geöffnet werden kann, so man sich keinen Pförtner leisten kann, dem man bekannt ist.

Ebenso, wer auf dem Beifahrersitz die Straßenkarte ausgebreitet hat und sich so orientiert, wo er etwa gleich abbiegen muss. Was auch den Vorteil hat, dass man sich nicht um neue interessante unerwartete Erlebnisse bringt. Etwa wie in der Eingangssequenz zur bekannten Fernseh-Serie „Invaders”, zu deutsch „Invasion von der Vega”, also ohne Chance bleibt, im Nirgendwo von Veganern geweckt zu werden, durch ihre blinkende fliegende Untertasse.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Verbotene Nutzung einer Fernbedienung im Auto”.

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