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Leserbrief

Die Bafin ist ernst zu nehmen

9.5.2023 – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) kann bei Verstößen alles tun, was erforderlich und geeignet ist – da darf man sich darauf verlassen, dass dies der Bafin gelingt.

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Es gibt eine allgemeine Rechtsgrundlage dafür im VAG: „§ 298 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse (1) Gegenüber Erstversicherungs-Unternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstands sowie sonstigen Geschäftsleitern und den die Erstversicherungs-Unternehmen kontrollierenden Personen kann die Aufsichtsbehörde alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen.

Ein Missstand ist jedes Verhalten eines Versicherungs-Unternehmens, das den Aufsichtszielen des § 294 Absatz 2 widerspricht. Missstände sind auch Schwächen oder Mängel, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens festgestellt hat.“

Die Ziele des § 294 (2) VAG sind unter anderem: „Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungs-Unternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht im Allgemeinen und einer Finanzaufsicht im Besonderen. Sie achtet dabei auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten, und bei Erstversicherungs-Unternehmen zusätzlich auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten.”

Gemäß § 303 VAG kann sie auch die Abberufung eines Vorstands verlangen, der sich als unzuverlässig oder fachlich nicht geeignet gezeigt hat. Jeder Versicherer mit geeigneten zuverlässigen Vorständen weiß im Voraus, dass er die Bafin ernst nehmen muß.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Bafin legt Merkblatt zu kapitalbildenden Lebensversicherungen vor”.

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