Grundsätzlich hat der Versicherer die Kosten für ein unbrauchbares Gutachten zu tragen

13.6.2022 – Grundsätzlich hat der Versicherer auch die Kosten des Geschädigten für ein letztlich objektiv unbrauchbares Gutachten zu tragen, wenn etwa der Sachverständige und nicht er selbst die Unbrauchbarkeit verschuldet hat.

So hat Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 13. Juli 2016 (14 U 64/16) deshalb entschieden, dass der Geschädigte die Kosten des von ihm beauftragten Gutachtens selbst zu tragen hat, weil dem Geschädigten ein Vorschaden bekannt war, den er dem Sachverständigen verschwiegen hat. Daher sei es gerechtfertigt, ihm die Erstattung dieses grob fehlerhaften Gutachtens zu versagen – für Fälle, in denen dies nicht auf eigenen Fehlern des Sachverständigen, sondern unzutreffenden Informationen durch den Geschädigten beruht.

Anders aber, wenn das Gutachten unbrauchbar ist, weil Sachverständige etwa überhöhte Reparaturkosten ermitteln – dann hat der Schädiger – seine Haftpflichtversicherung – die Kosten des Sachverständigen zu tragen.

Hier indes ging es um eine Rechtsfrage, die weiterhin seitens der Geschädigten strittig war, die das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem anderen Einzelfall in ihrem Fall nicht für richtig hielt. Um ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, war dieses Gutachten durchaus brauchbar – eine Information an den Sachverständigen zu Großkundenrabatten war daher unnötig, wurde nicht etwa schuldhaft unterlassen.

Jeder Richter ist unabhängig und keinesfalls an Urteile des BGH gebunden. Es kommt vor, dass Gerichte dem BGH nicht folgen oder sogar dieser seine Rechtsprechung ändert.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Kfz-Schaden: Unbrauchbares Gutachten muss nicht bezahlt werden”.

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