Leerstand ist auch in der Sparte Feuer ein gefahrerhöhender Umstand

21.10.2020 – Dass die vertragliche Sicherheitsvorschift technisch sinnfrei ist, haben die Versicherer leider noch nicht erkannt.

Zwischenzeitlich gibt es eine sehr strenge Trinkwasserverordnung, die vom Gebäudeeigentümer zu berücksichtigen ist. „In unbeheizten Gebäudeteilen können wasserführende Rohrleitungen über elektrische Rohrbegleitheizungen vor einer Frosteinwirkung geschützt werden (VDI 2069). In geschlossenen Heizungsanlagen kann das Einfrieren durch Zugabe von Frostschutzmitteln verhindert werden. [...]

Die häufig praktizierte Schutzmaßnahme der Entleerung von Teilen einer Trinkwasserinstallation im Winterhalbjahr – Wochenendhäuser, Außenwasserhähne etc. – kann aus hygienischen Gründen (VDI 6023, TrinkwV) als auch aus Korrosionsschutzgründen nicht mehr empfohlen werden. In entleerten, nicht getrockneten metallischen Rohrleitungen steigt die Wahrscheinlichkeit für eine Schädigung durch lokale Korrosion.“ (Quelle: Schadenprisma.de)

Und diese Kenntnis wurde zum Teil bereits 2007 publiziert. Ganz gleich, welche Maßnahme der Versicherungsnehmer ergreift, solange kein Schaden eintritt, wird niemand klagen. Aber selbst wenn das Thema Frostgefahr zu entschärfen ist, sollte aber beachtet werden, dass ein Leerstand auch in der Sparte Feuer ein gefahrerhöhender Umstand ist.

Ein Versicherungsnehmer, der sich überhaupt keine Gedanken macht, muss aber auch akzeptieren, dass er im Schadenfall eventuell keinen Versicherungsschutz hat.

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Leserbrief: „Konsequenzen einer Nicht-Nutzung sind meist unannehmbar”.

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