Rechtsunkenntnis in der Verwaltung kommt vor
19.5.2023 Ein „Eilverfahren” beim Verwaltungsgericht für vorläufigen Rechtsschutz ist grundsätzlich nur bei einer Gefahr sonst nicht mehr behebbarer Folgen zulässig. Ziel ist einstweiliger Rechtsschutz. Ein Beispiel ist die sogenannte „Studienplatzklage”. Sonst etwa auch, wenn die sofortige Vollziehung trotz Widerspruch angeordnet ist.
Indes ist dies bei einem Gebührenbescheid der Feuerwehr nicht erkennbar. Üblicherweise ist zunächst, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen, und erst nach einem abweisenden Widerspruchsbescheid wird überhaupt erst der Weg zur Klage vor dem Verwaltungsgericht eröffnet. Ohne dieses vorherige Widerspruchsverfahren ist der Klageweg – außer bei begründetem Eilantrag zum gegebenenfalls notwendigen einstweiligen Rechtsschutz – unzulässig.
Allerdings könnte ein anderer Fehler der Feuerwehr zugrunde liegen: Gegebenenfalss wurde in der Rechtsmittelbelehrung zum Gebührenbescheid schlicht vergessen, auf das Widerspruchsverfahren hinzuweisen und direkt auf den Klageweg verwiesen.
So Verwaltungsgerichtshof Kassel vom 29. Juni 2005 (Az. 5 UE 3736/04): Das Verwaltungsgericht Gießen sagte im Urteil vom 6. Februar 2004 in den Entscheidungsgründen zu einem Feuerwehr-Gebührenbescheid: „Mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung als Folge unmittelbarer Verweisung auf den Klageweg gelte für den Widerspruch des Klägers die Ein-Jahres-Frist des § 58 Abs. 2 VwGO. Der Widerspruch sei innerhalb dieser Frist und damit rechtzeitig erhoben worden.”
Rechtsunkenntnis in der Verwaltung kommt vor.
Peter Schramm
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