Leserbrief
Vergleichsfall anders geartet
19.9.2022 „Dass in ähnlichen Fällen möglicherweise der Betreiber einer Autowaschanlage für die Beschädigung eines Fahrzeugs zur Verantwortung gezogen werden kann”. Damals hatte aber der Waschanlagenbetreiber versäumt, auf die Gefahr hinzuweisen und hatte auch keine Schutzhülle angeboten.
Erwin Daffner
zum Artikel: „Lackschaden in der Waschstraße: Geschädigter geht leer aus”.