Neue Erlaubnis nach § 34k GewO: Was Vermittler wissen müssen

27.3.2025 – Der § 34 der Gewerbeordnung wird erweitert, nämlich um den Buchstaben k. Beim § 34k soll es um die Vermittlung von Verbraucher- und Ratenkrediten gehen. Welche Konditionen damit einhergehen und was das für Kreditvermittler bedeutet, erläutert der Immobiliardarlehensvermittler Philipp Scharpf.

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