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Wann ein Unfall bei der Arbeit kein Arbeitsunfall ist

8.3.2023 – Ein forstwirtschaftlicher Unternehmer, der beim Spalten von Holz einen Unfall erleidet, hat nur dann einen Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn das Holz unmittelbar dem Forstbetrieb dienen soll. Das hat das Sozialgericht München mit einem Urteil vom 17. Februar 2023 (S 1 U 5029/22) entschieden.

Der Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebes hatte sich bei der Bedienung einer Holzspaltanlage erheblich verletzt. Er wollte daher Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen.

Mann beruft sich auf betriebliche Verpflichtung

Die weigerte sich jedoch zu leisten. Denn wie sich herausstellte, stammte das Holz nicht aus seinem eigenen Betrieb. Es war für den elterlichen Kamin zugekauft worden. Nach Ansicht der Berufsgenossenschaft habe der Unfall folglich nicht in Zusammenhang mit seiner versicherten beruflichen Tätigkeit gestanden.

Seine daraufhin beim Münchener Sozialgericht eingereichte Klage begründete der Forstwirt damit, dass er sich beim Übertragen des Betriebes von seinen Eltern auf ihn vertraglich dazu verpflichtet habe, aufbereitetes Brennholz zur Verfügung zu stellen. Seine Verletzungen habe er sich daher in Ausübung seines Berufes zugezogen.

Kein Schutz bei privatrechtlicher Absprache

Diese Argumentation überzeugte die Richter jedoch nicht. Sie wiesen die Klage auf Anerkennung des Zwischenfalls als Berufsunfall als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts spricht gegen die Leistungsverpflichtung der Berufsgenossenschaft nicht nur die Tatsache, dass der Forstwirt zum Zeitpunkt des Unfalls keine Erzeugnisse seines eigenen Betriebes verarbeitet hatte. Bei der beabsichtigten Lieferung des Heizmaterials habe es sich außerdem um eine rein privatrechtliche Verpflichtung gehandelt.

Der Mann habe sich bei der Übergabe des Betriebes zwar vertraglich dazu verpflichtet, den Vorgängern regelmäßig Brennholz zu liefern, dadurch habe der gesetzliche Unfall-Versicherungsschutz aber nicht erweitert werden können.

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Cover Dossier (Bild: VersicherungsJournal)

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