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Sind Pool-Makler zur Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet?

6.3.2023 – Selbst wenn ein Selbstständiger mehr als fünf Sechstel seines Gewinns aus einer Kooperation mit einem Pool schöpft, steht er in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem. Er ist dann auch nicht dazu verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Ein Mann, der als selbstständiger Makler arbeitet, sollte nach dem Willen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) dazu verpflichtet werden, Rentenversicherungs-Beiträge zu zahlen. Grund dafür war aus Sicht der DRV sein Kooperationsverhältnis zu einem Makler-Pool. Das Sozialgericht Lüneburg hat die Verpflichtung am 2. November 2022 in einem Urteil (S 4 BA 32/19) verneint.

Vom Versicherungsvertreter zum Makler

Der Mann hatte vom 1. Oktober 2016 an als selbstständiger Versicherungsvertreter Versicherungsverträge an seinen Auftraggeber vermittelt. Daraufhin stellte die Rentenversicherung eine Versicherungspflicht fest. Gleichzeitig befreite sie ihn in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018 von der Pflicht.

Der Mann entschied später, sein Vertreterdasein aufzugeben und als freier Makler zu arbeiten. Deshalb teilte er der Rentenversicherung am 28. Juni 2018 mit, ab dem 1. August diese Tätigkeit aufzunehmen.

Der Rentenversicherer sah die Pflicht des Maklers über den 31. August 2018 hinaus fortbestehen und befreite ihn zeitgleich für die Zeit 1. September 2018 bis 30. September 2019. Die Befreiung wurde auf Antrag des Maklers um ein Jahr verlängert.

Rentenversicherer sieht Pflicht wegen Kooperation mit Makler-Pool

Eine Pflicht zur Zahlung bestehe für solche selbstständigen Personen, die keine versicherungs-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig seien.

Auch eine Zusammenarbeit mit einem Makler-Pool, wie im vorliegenden Fall die Fonds Finanz Maklerservice GmbH, führe zu einer Versicherungspflicht, schloss die Rentenversicherung. Besonders, da der Makler fünf Sechstel seine Einkommens aus der Kooperation generiere.

Makler und Pool stünden in einem Auftragnehmer-Verhältnis. Der Betroffene würde von der Vertriebsunterstützung durch den Pool und dessen Marktmacht profitieren. Dies bedeute letztendlich einen Wettbewerbsvorteil, der dem Makler wirtschaftlich nutze.

Makler erklärt seine Unabhängigkeit

Dem widersprach der Makler und argumentierte, dass seine Selbstständigkeit schon dadurch bewiesen sei, dass er nicht nur an einen Produktanbieter gebunden sei. Besonders hob er hervor, dass keine Ausschließlichkeit bestünde. Die Zusammenarbeit mit dem Pool habe vornehmlich den Vorteil einer größeren Verhandlungsmacht bei Provisionszahlungen.

„Anders als bei einem Handelsvertreter bestünden aber weder Tätigkeitspflicht noch Vorgaben oder ein Weisungsrecht bezogen auf die Vermittlungstätigkeiten“, lautete die Argumentation. Auftraggeber sei nicht etwa der Pool, sondern der Kunde. Diesen könne der Makler bei Beendigung des Vertrags mit dem Pool übrigens auch mitnehmen.

Dementsprechend beantragte der Makler, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgehoben werde.

Makler nicht in der Pflicht zur Zahlung in gesetzliche Rentenversicherung

Das Sozialgericht erkannte die Befreiung von der Versicherungspflicht an.

„Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen Versicherungs-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft“, so das Gericht.

Laut Gericht sei der Makler weder „rechtlich noch faktisch“ darauf angewiesen, ausschließlich Produkte, die ihm der Pool zur Verfügung stellt, zu nutzen. Eine Abhängigkeit bestehe daher nicht. Und somit sei keine Verpflichtung zu rechtfertigen.

Eine wirtschaftliche Abhängigkeit entstehe auch nicht durch Courtage-Zahlungen. Denn der Anspruch auf Provision liegt im Maklervertrag mit dem Kunden begründet und sei in der Folge unmittelbar vom Versicherer geschuldet.

Nicht als Ausschließlichkeit gekennzeichnet

Die Richter stellen klar: „Der Kläger als Versicherungsmakler vermittelt damit Verträge zwischen Kunden und Produktgebern, also Versicherungs-Unternehmen, Investment-Gesellschaften, Bausparkassen, Banken et cetera. Ein Auftragsverhältnis im juristischen Sinne oder auch nur vom Sprachgebrauch besteht zwischen ihm und der Fonds Finanz damit nicht […]“.

Eine „Ausschließlichkeit der Tätigkeit“ für Fonds Finanz sei laut Vereinbarungen zwischen den Geschäftspartnern nicht gegeben. Dafür stehe auch, dass dem Makler kein „Organisations-, Vertriebs- oder Marketingkonzept“ oder gar ein „Weisungs- oder Direktionsrecht“ vorgegeben sei, nach dem er seine Geschäftstätigkeit ausrichten müsse.

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