Mopeds und Mofas: Dauerkennzeichen wird nicht umgesetzt

17.1.2025 – Eine im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes geplante Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, wonach Mopeds ab 2026 mit dauerhaften Versicherungskennzeichen betrieben werden, kommt nicht, nachdem der Bundesrat das Vorhaben abgelehnt hatte. Auch die Versicherer waren strikt gegen die Änderung. Sie befürchteten, dass der Staat Bürokratie auf sie abwälzt.

Jedes Jahr ab dem 1. März benötigen Fahrer von Mofas, Mopeds, Elektrorollern oder E-Bikes ein neues Versicherungskennzeichen für ihre Gefährte. Welches aktuell gültig ist, erkennt man an der Farbe. Sie wechselt im Dreijahresturnus zwischen blau, grün und schwarz. Aktuell sind blaue Versicherungsplaketten gültig, ab dem 1. März 2025 wird ein grünes benötigt.

Ampelregierung plante Dauerkennzeichen für Mopeds

Die gescheiterte Bundesregierung aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wollte das jährliche Wechselprozedere abschaffen. Und so sah das Gesetzesvorhaben zum Bürokratieentlastungsgesetz IV auch vor, dass die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dauerhaft geändert wird.

Nach den Plänen sollten Mopeds und E-Bikes ab dem 1. März 2026 mit einem permanent gültigen Kennzeichen ausgestattet werden, das nicht mehr jedes Jahr erneuert werden muss. Davon versprach sich die Bundesregierung deutlich weniger Bürokratie – und wollte nicht zuletzt die Bürger davon befreien, das Kennzeichen jedes Jahr neu beantragen zu müssen.

GDV warnte vor Folgen

Doch das Vorhaben stieß auf massiven Widerstand der Versicherungswirtschaft. Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), warnte im Oktober 2024 vor einem „Schnellschuss, dessen Auswirkungen auf Halter, Versicherer und die Verkehrssicherheit kaum ausreichend bedacht wurden“ (Medienspiegel 11.10.2024).

Das Problem: Die jährlich wechselnden Kennzeichen erlauben es Polizei und Ordnungsbehörden, schnell zu identifizieren, welches Moped ohne gültigen Versicherungsschutz unterwegs ist. Hierfür genügt ein Blick auf die Farbe.

Das Fahren ohne Versicherung wird nach § 6 PflVG als Straftat gewertet, da in diesem Fall auch kein Haftpflichtschutz besteht, wenn der Fahrer Dritten einen Schaden verursacht.

Hoheitsaufgaben auf Versicherer abgewälzt?

Nach den Plänen der Bundesregierung sollten nun die Versicherer dafür sorgen, dass der Halter des Mopeds das Kennzeichen entfernt und an den Versicherer zurückgibt, wenn er seinen Roller stilllegt. Das bedeutete möglicherweise weniger Bürokratie für die Behörden, doch mehr Bürokratie für die Versicherer. Der GDV befürchtete, dass staatliche Aufgaben hier auf die Assekuranzen abgewälzt werden sollen.

„Versicherer sind keine Behörden und wollen auch nicht für Polizei- oder Ordnungsaufgaben herangezogen werden“, kritisierte Asmussen.

Auch der Bundesrat ließ das Vorhaben der Bundesregierung abblitzen. Die Länder befürchteten ebenfalls, dass durch die Änderung deutlich mehr unversicherte Mopeds unterwegs sein würden und die Polizei Halter ohne Schutz schwieriger identifizieren könnte. Sie drängten auf Änderungen.

Änderung der Zulassungsverordnung wurde gestrichen

Die Kritik an den dauerhaften Kennzeichen führte dazu, dass die geplanten Änderungen bei der Zulassungsverordnung komplett aus dem Bürgerentlastungsgesetz herausgestrichen wurden. Das bedeutet: Auch zukünftig werden Mopeds ihre Versicherungskennzeichen jährlich wechseln müssen.

Das Bundesministerium der Justiz teilte hierzu am 5. Dezember 2024 mit: „Die ursprünglich vorgesehene Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht mehr Teil der Bürokratieentlastungsverordnung. Ursprünglich war vorgeschlagen worden, das Jährlichkeitsprinzip beim Versicherungsschutz von zulassungsfreien Fahrzeugen abzuschaffen“.

Erhöhter Mehraufwand für die Kontrolle des Versicherungsschutzes

Als Gründe für das Aus nannte das Ministerium, dass die Änderungen nur eine geringe Entlastung bewirkt hätten. Dem hätte ein erhöhter Mehraufwand für die Kontrolle des Versicherungsschutzes gegenübergestanden.

Auch der GDV bestätigte dem VersicherungsJournal, dass es nicht zu der angedachten Reform kommen wird. „Der Vorschlag wurde vom Bundesrat abgelehnt, dementsprechend bleibt es bei den Wechselkennzeichen, die jedes Jahr zum 1. März gewechselt werden“, teilte ein Sprecher mit.

Welche Gefährte ein Versicherungskennzeichen brauchen

Ein jährliches Versicherungskennzeichen ist laut GDV erforderlich für folgende Fahrzeuge:

  • Kleinkrafträder wie Mofas und Mopeds mit einem Hubraum von höchstens 50 Kubikzentimetern und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.
  • Elektrofahrräder mit Tretunterstützung über 25 km/h Höchstgeschwindigkeit oder Räder mit Motorunterstützung ohne Treten bei mehr als sechs km/h bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit.
  • Quads und Trikes, die bauartbedingt maximal 45 km/h Höchstgeschwindigkeit fahren und einen Hubraum von höchstens 50 Kubikzentimetern haben.
  • E-Roller mit Betriebserlaubnis und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h.
  • Motorisierte Krankenfahrstühle.
  • Mofas und Mopeds aus der ehemaligen DDR mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h, die vor dem 1. März 1992 versichert waren.
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