Ist ein virtuelles Beratungsprotokoll ausreichend?
5.6.2008 – Der Service des VersicherungsJournals wird weiterhin gut angenommen worden. Einmal wöchentlich beantwortet Rechtsanwalt Dr. Ernst Jürgen Hoffmann Fragen von Leserinnen und Lesern zum Vertriebsrecht.
- Dr. Ernst Jürgen Hoffmann
Dr. Hoffmann steht stets donnerstags für Leserinnen und Leser des VersicherungsJournals als Ratgeber eine Stunde lang zur Verfügung. Die nächste Sprechstunde findet heute von 12 bis 13 Uhr statt. Telefon: 04102–7777880.
Ein knappes Dutzend Leserinnen und Leser nutzte die letzte wöchentliche Sprechstunde (VersicherungsJournal 29.5.2008), um kompetenten Juristenrat zu erfahren. Zwei aktuelle Fälle werfen Schlaglichter auf Rechtsfragen, die die Vermittler derzeit bewegen.
Online-Vermittlerprotokoll legitim?
Fall 1: Ein Makler, der es vorzieht, anonym zu bleiben, hat mit seinem Partner zusammen ein Vermittlerprotokoll entwickelt, auf das Kunden über einen virtuellen Versicherungsordner online zugreifen können. Der Kunde bekommt das Protokoll nach der Beratung in seinen persönlichen Ordner eingestellt, der mit einem Passwort gesichert ist.
Der Leser fragt, ob es nun im Rahmen der VVG-Reform ausreicht, wenn der Kunde mit einem Mausklick in einer Check-Box bestätigt, dass er das Protokoll erhalten hat. Die Daten, so der Leser, sind danach nicht mehr veränderbar und würden zehn Jahre lang gespeichert.
Download für Kunden verpflichtend
Dr. Hoffmann verneinte die Anfrage. Es sei auch erforderlich, dass der Kunde den Text herunterlädt. Alternativ könne die Übermittlung per E-Mail erfolgen. Es sollte ein Nachweis vorhanden sein, dass der Kunde mit dieser Art der Übermittlung einverstanden sei, etwa ein Feld im Antrag mit Raum für die E-Mail-Adresse.
Der Rechtsexperte erläuterte, dass im Falle einer späteren Inanspruchnahme der Berater beweisen können müsse, dass die Beratung ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Kunde brauche zwar die Dokumentation laut den gesetzlichen Vorgaben nicht zu unterschreiben. Dies sei aber generell ratsam, da sonst keine hohe Beweiskraft vorliege. Dafür genüge eine Check-Box, mit der der Kunde das Protokoll bestätigt.
Da zudem bei der Übermittlung per Internet alle wesentlichen Daten – zum Beispiel die Angaben, wann das Dokument erhalten und wann es geöffnet wurde – gespeichert würden, sei dieser Weg machbar. Der Kunde müsse jedoch nicht nur den Erhalt bestätigen, sondern auch per Klick zustimmen können, dass das Protokoll der geleisteten Beratung entspreche, so Dr. Hoffmann weiter.
Sechs Jahre Aufbewahrungspflicht
Nach § 257 Absatz 4 HGB müssten die Dokumente mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Im Hinblick auf die Verjährung von Schadenersatz-Ansprüchen nach zehn Jahren sei jedoch angeraten, die Dokumente zehn Jahre aufzubewahren, insbesondere bei Lebensversicherungen.
Als ergänzenden Hinweis fügte der Rechtsexperte an, dass sich auch die vorvertraglichen Anzeigepflichten auf ähnlichem Wege lösen ließen, dort müssten die Angaben in Textform erfolgen. Statt schriftlich auf Papier sei jedoch auch die Übermittlung auf CD oder alternativ per E-Mail oder online mit der Verpflichtung zum Download möglich.
Nicht zu vergessen sei bei diesem Modell ein ausführlicher Datenschutzhinweis und die entsprechende Einwilligung des Kunden.
Bestandsrechte für Untermakler?
Fall 2: Ein weiterer Leser, der anonym bleiben möchte, ist als nebenberuflicher Mitarbeiter eines Versicherungsmaklers aus dem Südwesten Deutschlands als Makler registriert. Seine Frage: Was passiert mit „seinem“ Bestand aus Kranken-, Lebens- und Sachversicherungen, wenn er sich von dem Hauptmakler trennt?
Der Leser verfügt über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und unterschreibt auch auf den abgeschlossenen Verträgen, die dann über das Büro des Maklers eingereicht werden. Es besteht jedoch trotz langjähriger Zusammenarbeit kein schriftlicher Vertrag zwischen Makler und Mitarbeiter. Hauptberuflich arbeitet der Leser bei einer Behörde.
Dr. Hoffmann machte deutlich, dass nach den Informationen des Anrufers der Hauptmakler zwischen Endkunde und dem Versicherungs-Unternehmen die Verträge vermittelt und die Provision erhält. Der Anrufer sei demnach nur Untervermittler, sein Vertragspartner sei der Hauptmakler. Diesem sei daher der Bestand zuzurechnen.
Der Experte riet dem Leser, mit dem Makler eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die alle Eventualitäten umfasst und seine rechtliche Position verbessert. Denkbar sei beispielsweise, sich von den betreuten Kunden im Falle einer Trennung von dem Hauptmakler eine Vollmacht geben zu lassen, anhand derer der Untermakler das Vertragsverhältnis zum Hauptmakler kündigen und den Kunden weiter betreuen könne.