DSGVO betrifft auch Personalabteilungen

8.5.2018 – Mit der neuen EU-DSGVO steht eine Zeitenwende beim Datenschutz kurz bevor. Diese betrifft auch Bewerbungsprozesse. Wo Diskretion und Sorgfalt im Umgang mit personenbezogenen Daten nötig sind, greift die DSGVO massiv ein. Was sich im Zusammenspiel zwischen Bewerbern, Personalberatern und Unternehmen ändert, erläuterten Vanessa Wick vom Beratungsunternehmen LAB & Company und Alexander Isam von KPMG Law.

Im Interview mit Karriere.de betont Frau Wick zunächst die Stärkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen. Geregelt wird ab 25. Mai 2018 der Umgang mit personenbezogenen Daten zwischen Bürgern und Organisationen. In diesem Zusammenspiel erfolge mit der DSGVO eine „Machtverschiebung“ hin zu den Personen, um deren Daten es geht.

Informationelle Selbstbestimmung für (potenzielle) Bewerber

Das bringe auch Veränderungen für Menschen, die berufliche Änderungen planen. Denn im Bewerbungsprozess wird mit sensiblen Daten umgegangen und das Vertrauen muss systematisch abgesichert sein. Durch die EU-DSVGO werde dies nun gewährleistet. Für Bewerber sei es deshalb interessant, ihre Rechte zu kennen und zwar nicht nur im Hinblick auf Daten, die aktiv im Bewerbungsprozess bekannt gegeben werden. Auch Daten, die beispielsweise auf sozialen Plattformen preisgegeben werden, um einfach besser gefunden zu werden, sind betroffen. Big-Data-Analysen und Profiling werden im Zusammenhang mit Datenspeicherung und -nutzung ausdrücklich in der DSGVO erwähnt. Jeder könne künftig verlangen, dass gespeicherte Daten nicht nur offen gelegt werden, sondern gegebenenfalls auch richtig gestellt werden.

Auch Alexander Insam betont in personalwirtschaft.de die höheren rechtlichen Anforderungen und weist auf den Unterschied zwischen beruflichen und privaten Daten hin. So sei die Datenpreisgabe und -speicherung durch den Gleichklang der Interessen von Bewerber und Anbieter im Bewerbungsverfahren üblich. Dennoch spiele der Zweck der Datenerhebung eine entscheidende Rolle. Wenn es um berufliche Daten geht, seien die Gesetze eher noch offen. Für private Daten, etwa das Freizeitverhalten, ob jemand Sport treibt oder Ähnliches, gäbe es andere Anforderungen.

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„Finger weg von privaten Netzwerken“

Eine Recherche in Xing und Linkedin sei erlaubt, denn dort wird veröffentlicht, was preisgegeben werden soll. Facebook, Instagram und andere private Netzwerke nach privaten Inhalten zu durchsuchen, sei jedoch nicht zulässig. Da die neue EU-DSGVO deutlich höhere Strafen androhe als die bisherigen Rechtsgrundlagen (bis vier Prozent vom Unternehmensumsatz), rät Insam zu gesteigerter Sorgfalt. Eine Checkliste für Unternehmen gäbe es zwar noch nicht. Doch: „Wenn ich eine Checkliste erarbeiten würde, stünde ganz oben: Finger weg von privaten Netzwerken!“

Inserate im VersicherungsJournal ohne „Stolpersteine“

Wer für seine Angebote und für den Kontakt zu Stellensuchenden den Anzeigenmarkt des VersicherungsJournals nutzt, ist auf der sicheren Seite. Sowohl bei Bewerbungsprozessen, die durch ein veröffentlichtes Stellenangebot beginnen, als auch bei der Kontaktaufnahme zu Inserenten werden Daten weitergereicht, die ein potenzieller Bewerber von sich preisgeben möchte. Reaktionen auf Gesuche erfolgen grundsätzlich über einen automatisierten Prozess ohne Datenweitergabe des Suchenden. Informationen über die Möglichkeiten und Preise finden sich hier oder sind direkt beim Vertrieb des VersicherungsJournals erhältlich. Ansprechpartnerin ist:

Simona Salzburg
Vertriebsleiterin
Telefon +49 (0)30 72019729
s.salzburg@versicherungsjournal.de

TIPP: Stellenangebote können ab 350 Euro, Kontaktaufnahmen zu Suchenden ab 38 Euro gebucht werden.