25.11.2024 – Die Begründungen für den Versicherungsnehmer zu Beitragsanpassungen reichen indes aus. Kein Gericht verlangt, dass die Erhöhungen nachvollziehbar oder transparent der Höhe nach begründet werden müssen.
Dies ist auch gar nicht möglich, wenn der Kunde nicht ein Mathematikstudium absolviert und mindestens drei Jahre im Mathematikbereich eines privaten Krankenversicherers oder vergleichbar tätig war. Und auch dann nicht, denn es handelt sich um geschützte Geschäftsgeheimnisse, die auch bei Klagen gegen Beitragsanpassungen nur den in mündlicher Verhandlung Anwesenden unter strafbewehrter Verpflichtung zur Verschwiegenheit vorgelegt werden, je Anpassung so um die 2.000 Seiten mit Formeln, Tabellen, Herleitungen und Berechnungen.
Wenn dann ein vom Gericht beauftragter Gutachter sein Gutachten vorlegt, dass die Berechnungen nicht zu beanstanden sind und die Anpassungshöhe beim Kläger für ihn nachvollziehbar ergeben, so reicht dies aus. Ein Fachmann kann dann gegebenenfalls nachvollziehen, dass die Berechnungen korrekt sind, also fehlerfrei. Für Laien ist dies indes auch nicht so transparent, dass er im Ganzen „versteht”, warum er in dieser Höhe angepasst wurde.
Aber dafür gibt es ja Gerichtsgutachter, weil der Richter sie auch nach hunderten von ihm bearbeiteten Klagen gegen Beitragsanpassungen braucht. Denn könnte er es selbst verstehen, würde er doch keinen Gutachter beauftragen müssen. Als Laien-Kunde vertraut man besser und passt seine Verständnisansprüche an das real Mögliche an.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Die Begründung der Debeka ist nicht transparent”.