Angst vor Anlageempfehlung

9.1.2014 – Was hat sich an der Beratung gegenüber dem Kunden in der Praxis mit Einführung des §34f tatsächlich verändert? Ein noch umfangreicheres Protokoll muss vom Berater erstellt werden, welches kein Kunde wirklich liest.

Die Haftung des Beraters ist gestiegen, weil er Jurist sein muss, um überhaupt noch einigermaßen rechtssicher beraten zu können. Sätze wie „Der Kunde hat im vollen Bewusstsein seiner geistigen Fähigkeiten, eine von Ihm vollumfänglich verstandene Anlageempfehlung (welche der Berater jedoch selbst nicht versteht und überprüfen kann) diesen Investmentfonds gezeichnet.“ Oder auch: „Der Berater stützt sich auf eine Softwareauswertung, zu welcher er eine Schulung erhielt und auf dessen Ergebnis er keinerlei Einfluss hat“, sind bereits oder werden in Zukunft neben dem Satz: „Dem Kunden wurde erläutert, dass bei jeder Kapitalanlage ein Totalverlust eintreten kann“, bald handschriftlich nachgetragene Sätze im Beratungsprotokoll sein.

Berater, welche Angst vor einer gegebenenfalls lukrativen Anlageempfehlung gegenüber ihren Kunden haben, sind sicherlich keine besseren Berater. Dies bewirkt jedoch der §34f und ändert nichts an der „Gier-frisst-Hirn“-Mentalität manch eines Anlegers, der in Zeiten politisch geprägter Niedrigzinsphasen nach hohen Renditen sucht. Wenn es dann schief geht, hat er es nun noch leichter als vorher, in der Person des Beraters einen Schuldigen zu finden.

Ich erinnere mich, dass man in der EU und auch in Deutschland einmal Bürokratie verringern wollte.

Hans-Jürgen Kaschak

info@veka-online.de

zum Artikel: „Zahl der registrierten Finanzanlagenvermittler steigt weiter an”.

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