Auch Kapitaleinkünfte, Mieten und Erbschaften mit Sozialabgaben belegen

15.5.2025 – Es reicht selbstverständlich nicht, zu diesem Zweck des Sozialstaates nur das Erwerbseinkommen auch aller Selbstständigen zu den Sozialabgaben heranzuziehen. Denn auch hier gibt es Vermeidungsmöglichkeiten, etwa indem der Selbstständige sein Geschäftsführergehalt auf ein Minimum reduziert und statt dessen den damit erhöhten GmbH-Gewinn als Kapitaleinkünfte bezieht. Oder indem der Bertrieb für die im Eigentum des Inhabers befindlichen Betriebsgebäude eine höhere Miete zahlt.

Um diese Umgehungen zu vermeiden, müssen dann etwa auch Kapitaleinkünfte und Mieten mit Sozialabgaben belegt werden, gerne auch Erbschaften. Damit der Gerechtigkeit Genüge geleistet wird.

Wie ja auch Artikel 14 des Grundgesetzes schon sagt: „(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“

Und wie schon 1891 in der Enzyklika Rerum Novarum Papst Leo XIII. aus Thomas von Aquin zitiert: „Der Mensch muß die äußeren Dinge nicht wie sein Eigentum, sondern wie gemeinsames Gut betrachten und behandeln, insofern nämlich, als er sich zur Teilung derselben an Notleidende leicht verstehen soll. Darum spricht der Apostel: ‚Befiehl den Reichen dieser Welt, [...] daß sie gerne geben und teilen.‘“

Der Sozialstaat kostet viel Geld – aber kann sich das auch verschaffen. Wie ja auch bei der Sicherheit: „Whatever it takes!” Die Alternative wäre: Den Sozialstaat abbauen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Gut verteilter Wohlstand hilft allen”.

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