Bei einfachen Versicherungen ist heute schon keine Beratung vorgeschrieben

26.2.2026 – In § 6 VVG steht doch: „Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.”

Bei einfachen, leicht zu beurteilenden Versicherungen ist daher heute schon keine Beratung vorgeschrieben – und ohnehin hier allenfalls nur für Versicherungen.

Eine Beratung kann auch dazu führen, dass vom Riester-Sparen abgesehen wird, und genau wegen der Beratung das vorgesehene Standardprodukt dann nicht abgeschlossen wird. Und eine statt dessen zugeratene Alternative dann am Ende auch nicht.

Dem Gesetzgeber mag es aus nachvollziehbaren Gründen lieber sein, dass ohne Beratung mit einem Standardprodukt vorgesorgt wird, als dass gar nicht vorgesorgt wird. Dann nämlich fehlt es an ausreichend hohem Alterseinkommen, nicht erst ab Alter 85, wenn Auszahlpläne auslaufen, sondern gleich ab Beginn des Ruhestandes und der gesetzlichen Rente.

Schlimmer als ein nicht ganz optimales Produkt zu wählen, ist es doch, gar nichts zu tun. Der fürsorgende Arbeitgeber rät ja auch selten vom Mittagessen in seiner Kantine ab, nur weil eine optimalere Ernährung angeraten wäre.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Altersvorsorge: Vermittlerverbände pochen auf „angemessene Vergütung“”.

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