30.1.2025 – Wie das Verfassungsgericht sagt, kann das deutsche Gesetz zur Cooling-off-Phase bei Restschuldversicherungen ohnehin unwirksam sein, weil unionsrechtswidrig. Wenn die Versicherungswirtschaft dies glaubt, dann muss sie das Gesetz auch nicht anwenden. Wer dann etwa als Kunde daran Zweifel hat und sich auf das Gesetz beruft, kann dann ja klagen – dann klären es die Zivilgerichte.
Das alles ist keine Aufgabe des Verfassungsgerichts. Die Versicherungswirtschaft sollte zum Besten des Kunden handeln, damit dieser sofort den notwendigen Schutz für einen Kredit erhält. Hier vorsichtshalber zulasten des Verbraucherinteresses sich an ein Gesetz zu halten, das vermutlich rechtswidrig ist – von den Versicherern, Banken und Vertrieben jedenfalls so beurteilt wird – ist kein Handeln im Besten Interesse der Kunden.
Zudem weist das Verfassungsgericht in seinem Beschluss darauf hin, dass der übliche Beitritt des Kreditnehmers zu einem Gruppenversicherungsvertrag für Restschuldversicherung, ohne dass er selbst Versicherungsnehmer ist, ohnhin nicht unter die gesetzliche Regelung zum Cooling-off fallen kann. Der Beitritt zu einer Gruppenversicherung für Restschuld ist dann also ohne Cooling-Off sofort mit Schutz ab Abschluss des Kreditvertrages möglich.
So ist das Gesetz – wenn es denn nicht ohnehin wegen Verstoß gegen Unionsrecht unwirksam ist – jedenfalls naheliegend auslegbar. Zweifel daran können später die Zivilgerichte klären. Das Verfassungsgericht anzurufen, war Zeitverschwendung.
Peter Schramm
zum Artikel: „Restschuldversicherung: Karlsruhe erteilt Versicherern eine Abfuhr”.