6.3.2025 – Der Nachweis gelingt einfach, indem der Versicherer den Versicherungsnehmer bittet, das defekte Gerät an einen vom Versicherer beauftragten Sachverständigen einzuschicken. Bei einer Klage beauftragt das Gericht im Zweifel einen Gerichtssachverständigen.
Dass die Überspannung durch einen Blitzeinschlag entstanden ist, kann ausreichend durch zeitnahe Meldung nach dem Unwetter, Zeugen oder eine Unwettermeldung in der Zeitung dargelegt werden.
Es kommen die üblichen Darlegungs- und Beweiserleichterungen zur Anwendung. Denn § 287 Absatz 1 ZPO sagt: „Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen”.
Wie auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juli 2024 (VI ZR 122/23) feststellt: „Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert. Er muss zur substantiierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen.“
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Wie soll der Versicherte einen Überspannungsschaden nachweisen?”.