Der Versicherten-Gemeinschaft nicht schaden

27.11.2013 – Urteile werden von Gerichten nur anonymisiert veröffentlicht, um die Rechte der Betroffenen zu wahren. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 31. Juli 2009 (Az.: 325 O 85/09) sogar bei einer Veröffentlichung eines Urteils mit Namensnennung einen Unterlassungsanspruch festgestellt.

Die nun beanstandeten Klauseln waren zwischen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und der Aufsichtsbehörde aufgrund der vom Bundesgerichtshof (BGH) vorher definierten Anforderungen nach bestem Gewissen abgestimmt und bis zu den neuen Urteilen des BGH allgemein als wirksam erachtet und verwendet worden. Dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit würde auch durch anonymisierte Urteile Genüge getan, dass diese Klauseln vom BGH nun auch beanstandet werden, zumal sie seit 2008 gar nicht mehr verwendet werden.

Wer meint, aufgrund womöglich unwirksamer Klauseln Nachforderungsansprüche bei gekündigten Lebensversicherungen zu haben, kann sich an seinen Versicherer wenden, der dies prüfen wird – auch eine Beschwerde bei BaFin oder Ombudsmann ist möglich.

Da diese Nachzahlungen aber zulasten der Vertragstreuen gehen, sollte ein öffentliches Interesse eher dahin gehen, die Versicherer vor solchem Schaden zu schützen. Man stelle sich vor, zahlreiche Urteile zu unwirksamen Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung würden unter Nennung von Versicherer, Tarif und Anpassungsdatum veröffentlicht, so dass die Kunden auf einfache Weise ihre angepassten Beiträge zurückverlangen können – zum Schaden der Versicherungs-Gemeinschaft insgesamt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Unendlicher Klagereigen”.

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