Geplante Stromabschaltung, kein (ungeplanter) Stromausfall

10.8.2023 – Hier lag eine geplante Stromabschaltung vor, nicht ein (ungeplanter) Stromausfall. Für Überspannungsschäden etwa infolge Wiederanschaltung nach einem im Netz aufgetretenen ungeplanten Stromausfall haftet der Hersteller des Produkts Elektrizität gegenüber Privatkunden auch ohne Verschulden gemäß Produkthaftungsgesetz, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Februar 2014 – VI ZR 144/13 – feststellte.

Ist der Hersteller – wie meist – nicht zu ermitteln, haftet danach der Netzbetreiber, als Lieferant. Elektrizität ist gemäß Produkthaftungsgesetz ausdrücklich ein Produkt – die Lieferung von Strom mit Überspannung ist dann die Lieferung eines fehlerhaften Produkts.

Bei einer geplanten Netzabschaltung mit geplantem Wiederhochfahren mit den dabei zu erwartenden Überspannungen liegt indes durch das planmäßige Wiederhochfahren keine Lieferung eines fehlerhaften Produkts vor. Dann trifft daher den Netzbetreiber allenfalls eine Haftung für Verschulden, wenn er etwa nicht rechtzeitig warnt.

Für den Stromausfall selbst, ob geplant oder ungeplant, tritt übrigens keine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ein, wenn dadurch etwa Geräte geschädigt oder sonstiger Schaden eintritt. Denn durch den Stromausfall wird gar kein fehlerhaftes Produkt geliefert, sondern gar keines. Es gibt dafür dann also keine verschuldensunabhängige Produkthaftung.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Wann haftet ein Netzbetreiber, wenn ein Aufzug nach einer Stromabschaltung den Geist aufgibt?”.

Diese Seite empfehlen