Haften Tester für ihre „Fehlberatung“ im Schadensfall?

8.11.2024 – Es wird immer wieder verkannt, dass ich mit einem Versicherungsunternehmen einen für beide Seiten verbindlichen Vertrag abgeschlossen habe. Beide Parteien müssen sich an diesem Vertrag halten.

Wie heißt es doch? Vertrag ist Vertrag. Das gilt für alle Branchen.

Seltsamerweise erwartet man von den Versicherungsunternehmen und damit von der Versichertengemeinschaft, dass im Schadenfall großzügig Schäden reguliert werden und die Vertragsbedingungen scheinbar nur zum Spaß gemacht wurden.

Dieser Versicherungsnehmer hat zweimal gegen die mit ihm vereinbarten Versicherungsbedingungen verstoßen. Einmal im Rahmen der Obliegenheit und der Anzeige einer Gefahrenerhöhung – Leerstandmitteilung.

Es gibt Versicherer, die hier geleistet hätten. Vertraglich ist dann vereinbart, dass auch bei einer Obliegenheitsverletzung, trotz grober Fahrlässigkeit, zum Beispiel bis 50.000 Euro ein Schaden bezahlt wird. Auch wird die Anzeigefrist für das Risiko unbewohntes Objekt auf zum Beispiel 120 Tage erhöht.

Immer wieder testen Ratingagenturen und Verbraucherschützer die Wohngebäude-Versicherungsbedingungen. Dann werden Versicherer mit „sehr gut“ bewertetm die bei einer groben Fahrlässigkeit im Rahmen der Obliegenheit nicht leisten.

Haften diese Tester für diese „Fehlberatung“ im Schadensfall? Nein! Ein Versicherungsmakler würde hier ein riesiges Haftungsproblem haben, wenn er diesen fehlenden Versicherungsschutz nicht angeboten beziehungsweise dokumentiert hätte. Einen guten Versicherungsschutz gibt es nicht zum Nulltarif.

Hubert Gierhartz

Gierhartz1950@t-online.de

zum Artikel: „Leitungswasserschaden durch Frost – wann ein Gebäude als nicht genutzt gilt”.

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