22.11.2013 – Würden die abgehenden Verträge tatsächlich so gestellt, dass die Bewertungsreserven-Beteiligung zu erheblichen Zusatzzahlungen führen, wäre die Forderung der Versicherer verständlich.
Tatsächlich beschweren sich immer mehr Versicherungsnehmer darüber, dass von Jahr zu Jahr die prognostizierten Leistungen sinken und Auszahlungen im zweistelligen Prozentbereich niedriger ausfallen. Wie ist das trotz der Bewertungsreserven-Beteiligung möglich?
Ganz einfach, man kürzt den Schlussgewinn und tauft den Kürzungsbetrag in „Bewertungsreserven” um. Da die Bewertungsreserven steigen und der Schlussgewinn endlich ist, reichen irgendwann die Möglichkeiten der Umwidmung nicht mehr aus, die Politik muss also helfen und eine für den Verbraucher intransparente Lösung schaffen. Ich zitiere aus einem 2009 von einem marktführenden Unternehmen geschriebenen Brief:
„Die Einführung einer Beteiligung an den Bewertungsreserven nach § 153 VVG führt deshalb zu einer Anpassung der Höhe der übrigen Überschusskomponenten, der laufenden Überschussbeteiligung und/oder der Schlussüberschuss-Beteiligung. Dem entsprechend haben wir mit Einführung der Beteiligung an den Bewertungsreserven die Schlussüberschuss-Beteiligung gekürzt. Dies ist aber, wie dargelegt, gesetzeskonform und war wegen des von uns auch zu beachtenden Grundsatzes der Finanzierbarkeit geboten.“
Die BaFin hat diese Handhabung ausdrücklich schriftlich als aufsichtsrechtlich unbedenklich abgesegnet.
Hans Berges
zum Artikel: „Schäuble für nachhaltige Lösung bei den Bewertungsreserven”.