Irreführende Bezeichnung als Ungebundene

26.6.2009 – Herr Beenken meint die Bezeichnung „ungebundene Vertreter“ für Vertreter mit Registrierung gemäß § 34d Absatz 1 GewO sei irreführend.

Ganz eindeutig hat er damit Recht. § 59 Absatz 2 VVG: Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

Wer also „von einem Versicherer“ damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln, kann damit zwangsläufig niemals „ungebunden“ sein. Mehrfachvertreter mit Registrierung gemäß § 34d Absatz 1 GewO können sich trotzdem weiterhin, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen, als „ungebunden“ bezeichnen.

Ausschließlichkeitsvertreter mit Registrierung gemäß § 34d Absatz 1 GewO sind dann wohl „ungebundene Ausschließlichkeitsvertreter“. Die Verwirrung der Verbraucher ist perfekt.

Dabei wäre es so einfach, wenn man § 59 Absatz 1 VVG folgen würde. „Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler“. Eintrag als Vertreter oder als Makler – und die Unterscheidung ist für den Verbraucher eindeutig erkennbar. Aber ist das gewollt?

Reinhard Durchholz

rd@main-assekuranz.com

zum Artikel: „Es werden immer mehr „Ungebundene””.