1.9.2009 – Im § 34e GewO sind die charakteristischen Merkmale des Versicherungsberaters fixiert, diese sind unter anderem:
1. Beraten ohne wirtschaftlichen Vorteil von einem Versicherer. 2. Keine Provision von Versicherungsunternehmen entgegennehmen. 3. Vereinbarung, Änderung und Prüfung von Versicherungsverträgen. 4. Außergerichtliche Vertretung gegenüber dem Versicherungs-Unternehmen.
Ein Versicherungsmakler hingegen vermittelt Versicherungen gegen Courtage, die er vom Versicherer erhält; so das Geschäftsmodell. Damit hat er einen wirtschaftlichen Vorteil vom Verkauferfolg.
Beratungen sind meines Erachtens (nur) dann neutral, wenn sie ergebnisoffen sind, die Beratungszeit also nicht durch die Courtage „bezahlt“ wird. Und es steht doch vielen Maklern frei, ihre Zulassung nach § 34d zurückzugeben und eine neue nach § 34e als Versicherungsberater zu beantragen und ihre Tätigkeit zu ändern.
Neutral sein bedeutet dann aber auch konsequent auf (Bestands-)Provisionen zu verzichten. Nur dann ist der (Versicherungs-)Berater frei in seiner Entscheidung, auch bei der außergerichtlichen Vertretung gegenüber dem Versicherer.
Ein „Mischmasch“ aus Courtage und Beratungshonorar – je nachdem, wann mehr verdient wird – ist strikt abzulehnen. Die Versicherungsberatung ist kein „alternatives Vergütungsmodell“ für Versicherungsmakler.
Und nicht zuletzt das Bundesverfassungs-Gericht hat sich am 5.5.1987 (1 BvR 981/81) deutlich für den Versicherungsberater als Beruf ausgesprochen.
Stefan Albers, Präsident des Bundesverbandes der Versicherungsberater
zum Artikel: „Wie die Parteien zur Honorarberatung stehen”.