Klarstellung erforderlich

31.7.2009 – Die Nutzung der Beträge je Dienstverhältnis bei Verträgen nach § 3 Nummer 63 EStG war bereits im letzten BMF-Schreiben geregelt.

Es wäre gut, wenn der Gesetzgeber R 40b Nummer 8 Satz 2 noch nachdefinieren würde, denn hier steht, „Soweit pauschal besteuerbare Leistungen den Grenzbetrag von 1.752 Euro überschreiten, müssen sie dem normalen Lohnsteuerabzug unterworfen werden.“ Über den Sinn dieses Satzes kann man sich streiten – es könnte sogar als Beschränkung auf 1.752 EUR pro Jahr gesamt gesehen werden...

Ulf Kesting

Ulf.Kesting@dgbav.de

zum Artikel: „Doppelter Höchstbetrag durch Job-Wechsel”.

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