Leider sind die Versicherer in einem Prüfungswahn

8.7.2025 – Solange im Schadenfall keine Vorschüsse gemäß § 83 VVG oder zumindest Abschlagszahlungen gemäß § 14 VVG eingefordert werden, wird der Versicherungsnehmer nicht in der Lage sein, anfallende Rechnungen zeitnah zu bezahlen.

Mit der „Freigabe” eines Kostenangebots ist die Ermittlung des Versicherers eigentlich abgeschlossen und die Geldleistung fällig (§ 14 VVG). Leider sind die Versicherer in einem Prüfungswahn. „Wir geben das Angebot zur Ausführung frei. Bitte übersenden Sie uns die Rechnung zur Prüfung.” Und sicherheitshalber keine Zahlung.

Eigentlich sollte der Versicherer bemüht sein, Zahlungen zeitnah anzuweisen, denn die Entschädigung ist gemäß § 91 VVG mit vier Prozent zu verzinsen. Verzug ist nicht erforderlich. Nur, wer fordert die Verzinsung tatsächlich ein? Obwohl zumindest der Versicherungsmakler dazu verpflichtet wäre. Es handelt sich um einen vertraglich und gesetzlich geregelten Anspruch des Versicherungsnehmers. Ich erlebe die tollsten Antworten dazu.

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Die größten Defizite bei der Schadenregulierung aus Maklersicht”.

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