11.7.2025 – Zum Leserbrief vom Kollegen Herrn Duchholz zum Thema: „Makler und Mehrfachvertreter nicht in einen Topf werfen“: Dem kann ich nur mit ganzem Herzen zustimmen, da wir Makler umfangreiche Pflichten gegenüber dem Kunden zu wahren haben.
Es ist schon problematisch, dass der Makler auch vom Gesetzgeber (§ 34d Absatz 1 GewO) (Absicht?) als Vermittler tituliert wird und es keinen Unterschied gibt. Er wird somit immer als Vermittler angesehen.
Der Versicherungsmakler muss hier endlich anders dargestellt werden, so wie es im Urteil des Bundesgerichtshof (BGH), 4a. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 22. Mai 1985, Aktenzeichen: IVa ZR 190/83, entschieden wurde. Ich persönlich wehre mich immer bei den Versicherungsunternehmen, wenn ich als Vermittler tituliert werde. Das bin ich nicht! Wehrt euch!
Michael van den Hirtz
versmakler.vdhirtz@t-online.de
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