20.2.2025 – Ganz so rosig sehen die Gerichte die Beweislast aber nicht. Saarländisches OLG, Urteil vom 29.5.2022 – 5 U 60/21: „... Die Beweislast für die Voraussetzungen der Eintrittspflicht des Versicherers trägt nach allgemeinen Grundsätzen den Versicherungsnehmer, hier also der Kläger. Dieser muss hier beweisen, dass ein Sachschaden vorliegt, der auf einer äußeren Ursache beruht; ferner dessen Unvorhersehbarkeit sowie den Eintritt des Sachschadens während der Dauer der Versicherung ...”
Ich glaube daher nicht, dass es ausreicht zu behaupten, Hausrat ist verschwunden und der Versicherer leistet.
Und weiter „... Weiterhin bedeutet ”Allgefahrendeckung„ nicht ”Allschadendeckung„ (Eckes/Günther, in: MünchKomm-VVG 2. Aufl., TV Rn. 12; v. Rintelen, in: Martin, a.a.O., § 8 Rn. 180): Der Versicherungsschutz erfasst nicht jeden Schaden gleich aus welcher Ursache,...” oder „... die Darlegungs- und Beweislast für die bedingungsgemäßen Voraussetzungen des Ausschlusses liegen dabei auf Seiten der Beklagten. Diese Voraussetzungen sind hier aber schon auf Grundlage des unstreitigen Vorbringens unzweifelhaft erfüllt. ... Die – vom Kläger zu beweisenden, ... – Voraussetzungen eines bedingungsgemäßen Wiedereinschlusses liegen demgegenüber nicht vor....”
Mir ist eine klassische VGB- oder VHB-Deckung lieber als eine Allgefahrendeckung. Ein durch eine Windböe beschädigter Sonnenschrim wird den Besitzer nicht ruinieren. Die Allgefahrfendeckung rangiert gleich nach der Rechtsschutzversicherung.
Erwin Daffner
zum Artikel: „Gut zu wissen: Allgefahrendeckung”.