6.11.2009 – Der Artikel gibt meine Aussagen leider nicht vollumfänglich korrekt wieder. Die Aussage, „Honorarberatung sei (…) gewerblichen Kunden erlaubt, aber kritisch, da auch hier Abhängigkeiten aus der Finanzierung des Honorars über Fakturierung entstünden”, habe ich so nicht getätigt.
Gesprochen habe ich vielmehr vom Factoring, also der kurzfristigen Umsatzfinanzierung durch die Abtretung von Forderungen. Wie die Atlanticlux-Fälle zeigen, hat das Factoring für den Kunden den Nachteil, dass er unabhängig von der weiteren Durchführung des Versicherungsvertrages zur Zahlung des Honorars verpflichtet bleibt.
Auch mein Beitrag über August Zillmer ist leider nicht korrekt wiedergegeben. Das Verdienst Zillmers ist vor allem, in den 60er Jahren des 19. Jahrhunderts den Wettbewerb im Lebensversicherungs-Geschäft belebt zu haben.
Junge Lebensversicherungs-Gesellschaften konnten anstelle der bis dahin gezahlten laufenden Provision eine Abschlussprovision darstellen. Durch das Zillmern wurde der größere Teil des Barwertes der erst im Laufe der weiteren Versicherungsjahre fällig werdenden Inkassoprovisionen zur Abschlussprovision vorgezogen und dafür bei der Deckungsrückstellung quasi eine Anleihe gemacht.
Die Anzahl der Lebensversicherer am Markt verdreifachte sich, während das Neugeschäft sogar um das Dreizehnfache anwuchs. Durch die Abschlussprovision gelang es, nebenberuflichen Versicherungsvertretern den Start in eine hauptberufliche Existenz zu ermöglichen.
Jürgen Evers, Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
zum Artikel: „Vom Verkäufer zum Vermittlungs-Unternehmer”.