14.8.2025 – Gemäß Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. Januar 2016 (I ZR 107/14) ist Schadenregulierung für den Versicherer indes Rechtsdienstleistung, die Rechtsanwälten vorbehalten ist.
Wie der BGH sagt: „Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht”.
Wenn der Versicherer die Schadenregulierung durch eigenes Personal vornimmt, ist dies unerheblich – diese haften ja nicht wie Rechtsanwälte, und können irgendwie nach Anweisung leisten. Der Rechtsanwalt aber erbringt nun mal eine rechtliche Dienstleistung – wie anders soll diese dann sein als juristisch?
Angesichts des manchmal vorgebrachten Vorwurfs, Versicherer würden selbst rechtlich unqualifiziert regulieren und dann deshalb unnötige nachfolgende Rechtskosten verursachen, kann die Regulierung durch Rechtsanwälte sogar preiswerter sein, auch weil rechtlich qualifizierter und überzeugender.
Und mehr Personal einzustellen, das in der Lage ist, auch bei erhöhtem Schadenaufkommen noch zügig zu regulieren, aber bei niedrigerem Däumchen dreht, kostet doch auch erst recht unnötig Geld! Dass die Regulierung dann durch die Anwaltskanzlei immer noch zügiger war, als wenn sie beim Versicherer mangels Personalkapazität liegen geblieben wäre, ist durchaus glaubhaft. Also sowohl zügiger wie auch preiswerter – und sogar qualifizierter.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Schadenbearbeitung wird nicht zügiger sondern juristischer”.