Strenge Beratungspflicht ist Bevormundung mündiger Verbraucher

20.2.2026 – Selbstverständlich können Banken und Fondsgesellschaften die Kosten für Neugeschäft aus den Ergebnissen bei Bestandskunden finanzieren. Sie können sogar noch Weiteres: Für Neukunden besonders günstige (Zins)angebote machen, für die letztlich Bestandskunden mit ungünstigeren Zinsen beziehungsweise Konditionen zahlen.

Genau das können Lebensversicherer nicht, denn für sie gilt ein Gleichbehandlungsgebot. Das schränkt sie gegenüber Banken und Fondsgesellschaften in ihren Möglichkeiten ein, die Kosten für Neugeschäft auf Bestandskunden abzuwälzen.

Wenn dann zusätzlich noch die Berechnung von Abschlusskosten beim Neugeschäft weiter eingeschränkt wird, wie bisher auch schon, engt sie das in den Möglichkeiten zur Finanzierung der Abschlusskosten gegenüber Banken und Fondsgesellschaften noch mehr ein.

Dass Versicherer gerne möglichst hohe Provisionen an den Vertrieb zahlen, dürfte wohl kaum zutreffen. So gibt es ja Bestrebungen, bei gewissen Standardprodukten auf Beratung durch den Vertrieb verzichten zu dürfen und damit für diese dann auch keine Provision mehr zu zahlen.

Eine strenge Beratungspflicht ist Bevormundung mündiger Verbraucher. Der Einkauf von Lebensmitteln bei Aldi setzt doch auch nicht voraus, diese durch Vermittlung verprovisionierter Ernährungsberater zu beziehen. Damit kein unberatener Lebensmittelkäufer sich ungesund ernährt und dadurch schwer krank wird oder stirbt. Was womöglich fast genauso schlimm ist wie nicht die geeignetste Versicherung abzuschließen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Drohendes Zillmerverbot: Werden hohe Abschlusskosten zukünftig auf das Kollektiv abgewälzt?”.

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