Unwirksame Klausel wird dann einfach durch eine neue Klausel ersetzt

31.1.2025 – Solange das Urteil mangels höchstrichterlicher Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht rechtswirksam ist, braucht es nicht angewendet zu werden. Sobald aber der BGH es – wenn – bestätigen sollte, liegt eine höchstrichterliche Entscheidung zur Unwirksamkeit der Klausel zur Herabsetzung des Rentenfaktors vor.

Dann aber greift § 164 VVG zur Bedingungsanpassung: „(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.“

Die Versicherer ersetzen die unwirksame Klausel zur bisher nur Herabsetzung des Rentenfaktors dann einfach durch eine neue Klausel, die unter entsprechenden Voraussetzungen auch wieder eine Heraufsetzung des Rentenfaktors explizit bestimmt. Dazu benötigt der Versicherer also das BGH-Urteil zur Unwirksamkeit der Klausel.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Gericht untersagt Allianz Klausel zur Herabsetzung des Rentenfaktors”.

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