21.1.2026 – Eigentlich sollte der Versicherer grundsätzlich im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers handeln (§ 1a VVG). Wer dies allerdings einfordert, muss mit Nachteilen auf verschiedenen Ebenen rechnen.
Compliance-Regeln existieren – aber sie schützen primär das Unternehmen, nicht den Versicherungsnehmer. Selbst im Verfahren vor dem Versicherungsombudsmann e.V. bleibt § 1a VVG regelmäßig unbeachtet. Statt einer konsequenten Interessenabwägung dominiert die Frage, ob das Verhalten des Versicherers noch „vertretbar“ ist.
Tatsächlich hat sich der Verbraucherschutz in den letzten Jahren erheblich verschlechtert.
Erwin Daffner
zum Artikel: „Domcura kündigt Vertrag mit Versicherungsmakler”.



