12.11.2025 – „Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die erste Übermittlung hat der Versicherer zu tragen. § 7 Absatz 4 VVG“.
Das Recht steht ihm doch (zumindest zum Teil) bereits nach § 3 VVG zu. Die Versicherungsbedingungen sind doch Bestandteil des Versicherungsscheins?
Außereichend sollte die Übermittlung in elektronischer Form sein. Es sollte außerdem für die Versicherer verpflichtend sein, ihre Versicherungsbedingungen im Internet jederzeit frei zugänglich zu machen. Schon jetzt ist es schwierig, im Internet zur Verfügung gestellte Angebote richtig zu bewerten, da nur Schlagwörter veröffentlicht werden.
Erwin Daffner
zum Artikel: „Kleinlein schimpft über Pläne für VVG-Reform”.



