Warum soll bei nachträglicher Anbringung eine Gefahrerhöhung vorliegen?

9.8.2024 – Ich glaube zu wissen, dass jede Gebäudeversicherung Gebäudezubehör einschließt. „Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.” Darunter fällt wohl ebenso wie die Markise oder Sat-Anlage auch die Photovoltaikanlage, sofern vertraglich nicht anders geregelt.

Nach den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft gilt meines Wissens: „Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen sowie Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück.”

Die Versicherungskammer Bayern hat zum Beispiel bereits seit 2008 gemäß folgender Vereinbarung in HVO: „Solarheizungs- und Photovoltaikanlagen (bis 10 KW peak) sowie Wärmepumpen (auch Wärmetauscher) am Gebäude (Klausel 0027)” unbegrenzt mitversichert.

Oder SI Immobilienschutz: „Gebäudezubehör die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Zusätzlich versichert sind Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen.”

Warum soll also bei nachträglicher Anbringung eine Gefahrerhöhung vorliegen, wenn der Versicherer diese Anlagen bereits eingeschlossen hat?. Sollten diese Anlagen tatsächlich so gefährlich sein, dann halte ich es für sehr bedenklich, diese überhaupt auf Wohnhäuser zu montieren.

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Leserbrief: „Nicht mit einer Küche oder einer Markise zu vergleichen”.

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